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Zivilrecht

OGH: Zum „externen Kalkulationsirrtum“

Die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Auftragnehmerin habe hier „offen“ kalkuliert und ihre Kalkulation damit in den Vertrag eingeführt, sodass deren Kalkulationsirrtum als Geschäftsirrtum anzusehen sei, ist keine zu korrigierende Fehlbeurteilung

03. 10. 2023
Gesetze:   § 871 ABGB
Schlagworte: Werkvertragsrecht, Bauvertragsrecht, externer Kalkulationsirrtum, offene Kalkulation, Geschäftsirrtum, unrichtiges Leistungsverzeichnis, Ausschreibung, Überprüfung der Massen

 
GZ 5 Ob 205/22s, 17.08.2023
 
OGH: Ein Irrtum über die Kalkulation ist grundsätzlich ein unbeachtlicher Motivirrtum. Anderes gilt, wenn die Kalkulation als solche zum entscheidenden Gegenstand der Vertragsverhandlung oder Inhalt des Geschäfts gemacht wurde, was die Offenlegung der Kalkulationsgrundlagen und das Einvernehmen darüber voraussetzt, dass das Geschäft zu diesen Bedingungen auf der Basis dieser Kalkulation abgeschlossen wurde. Diese Erwägungen zum „externen Kalkulationsirrtum“ sind unter bestimmten Voraussetzungen auch auf den Kalkulationsirrtum bei einer Pauschalpreisvereinbarung anwendbar. Ob ein Umstand idS zum Gegenstand des Geschäfts gehörte, ist durch Vertragsauslegung zu ermitteln.
 
Die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Auftragnehmerin habe hier „offen“ kalkuliert und ihre Kalkulation damit in den Vertrag eingeführt, sodass deren Kalkulationsirrtum als Geschäftsirrtum anzusehen sei, ist keine zu korrigierende Fehlbeurteilung. Die von den Beklagten mit der Einladung zur Angebotslegung übermittelten Leistungsverzeichnisse waren konstruktive Leistungsbeschreibungen mit sehr detailliert beschriebenen Einzelpositionen. Die Mengen je Position waren konkret vorgegeben und die Bieter hatten ihre Einheitspreise je Position einzusetzen. Die Auftragnehmerin hat ihre Angebote auch unter Zugrundelegung dieser Leistungsverzeichnisse erstellt. Daraus hat sich letztlich der angebotene Pauschalpreis ergeben. Damit ist die Kalkulation (auf Basis der letztlich unrichtigen Flächenangaben) zum Inhalt des Vertrags geworden.
 
Ein Geschäftsirrtum berechtigt gem § 871 Abs 1 ABGB (ua) dann zur Anfechtung des Vertrags, wenn der Irrtum durch den anderen veranlasst war. Veranlassung ist dabei jedes für die Entstehung des Irrtums adäquat ursächliche, wenn auch nicht schuldhafte Verhalten. Die Frage, ob die für einen Geschäftsirrtum ursächlichen Angaben eines Vertragspartners idS offensichtlich unrichtig und leicht überprüfbar gewesen sind, kann nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls beantwortet werden. Das Berufungsgericht verneinte hier eine solche ganz offensichtliche Unrichtigkeit, die es rechtfertige, den Irrtum als vom Gegner „nicht veranlasst“ anzusehen: Zwar habe die Auftragnehmerin das ihr mögliche Nachrechnen anhand der Planunterlagen unterlassen und insoweit ihre vorvertragliche Pflicht zur Überprüfung der Massen vernachlässigt. Nach der ausdrücklichen klarstellenden Bestätigung der (falschen) Flächenangabe habe sie aber davon ausgehen dürfen, dass sie diese Mengen ohne weiteres Nachrechnen auch ihrem Letztangebot zugrunde legen könne. Das eigene Verschulden der Irrenden tritt hier weit hinter jenes der Anfechtungsgegner zurück.
 

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