Keine Gefahr einer Interessenkollision besteht, wenn der gefährdete Vertretene dem Geschäftsabschluss – sei es durch vorherige Einwilligung, sei es durch nachträgliche Genehmigung – zugestimmt hat; die Zustimmung oder Genehmigung zu einem Insichgeschäft kann nicht wieder vom Vertreter erteilt werden; geht es um die Ausübung der Vertretungsmacht des Geschäftsführers einer GmbH und ist nur ein einziger Geschäftsführer bestellt, dann muss entweder ein allfälliger Aufsichtsrat zustimmen oder die Gesellschafter selbst müssen vorher oder nachträglich die Genehmigung erteilen, wozu allerdings die Einhaltung der für das Zustandekommen von Gesellschaftsbeschlüssen bestehenden Formvorschriften nicht erforderlich ist; auf die Zustimmung (auch) eines Prokuristen kommt es nicht an
GZ 6 Ob 95/23y, 30.08.2023
OGH: Bereits das Berufungsgericht hat die hier einschlägigen Rechtsprechungsgrundsätze zur Doppelvertretung dargestellt, die die Revision auch nicht bezweifelt.
Demnach wird ein Fall einer Doppelvertretung, wenn also ein Vertreter für zwei Vertretene, für die er vertretungsberechtigt ist, ein Geschäft abschließt, ebenso wie das Selbstkontrahieren ieS nach herrschender Terminologie unter dem Oberbegriff des Insichgeschäfts zusammengefasst. Insichgeschäfte sind nur insoweit zulässig, als keine Interessenkollision droht und der Abschlusswille derart geäußert wird, dass die Erklärung unzweifelhaft feststeht und nicht unkontrollierbar zurückgenommen werden kann. Sie sind zulässig, wenn das Geschäft dem Vertretenen nur Vorteile bringt, keine Gefahr der Schädigung des Vertretenen besteht oder dieser einwilligt. Soweit die Gefahr einer Interessenkollision droht, handelt der Machthaber bei Doppelvertretung ebenso wie bei Selbstkontrahieren ieS insoweit ohne Vertretungsmacht. Keine Gefahr einer Interessenkollision besteht, wenn der gefährdete Vertretene dem Geschäftsabschluss – sei es durch vorherige Einwilligung, sei es durch nachträgliche Genehmigung – zugestimmt hat. Die Zustimmung oder Genehmigung zu einem Insichgeschäft kann nicht wieder vom Vertreter erteilt werden; geht es um die Ausübung der Vertretungsmacht des Geschäftsführers einer GmbH und ist nur ein einziger Geschäftsführer bestellt, dann muss entweder ein allfälliger Aufsichtsrat zustimmen oder die Gesellschafter selbst müssen vorher oder nachträglich die Genehmigung erteilen, wozu allerdings die Einhaltung der für das Zustandekommen von Gesellschaftsbeschlüssen bestehenden Formvorschriften nicht erforderlich ist. Auf die Zustimmung (auch) eines – wie die Revision einräumt überdies lediglich kollektivvertretungsbefugten – Prokuristen kommt es nicht an.
Nach den Feststellungen stellte G* K* dem Verwaltungsrat der G* Holding E* P* F* im Dezember 2012 das prozessgegenständliche Softwareentwicklungsprojekt vor, wobei sie übereinkamen, dass bei Softwareentwicklungsprojekten, die von einem der Tochterunternehmen der Holding initiiert und auf deren Kosten an ein anderes Tochterunternehmen innerhalb der G*-Gruppe in Auftrag gegeben werden, stets dem auftraggebenden und die Kosten tragenden Unternehmen sämtliche Rechte der entwickelten Software, insbesondere die alleinigen Nutzungs- und Verwertungsrechte, verbleiben bzw zukommen. P* F* erteilte G* K* die Ermächtigung und Zustimmung, Aufträge innerhalb der Firmengruppe im eigenen Ermessen zu vergeben und Softwareentwicklungsverträge zwischen den Tochterunternehmen sowohl auf Auftraggeber- als auch auf Auftragnehmerseite zu unterfertigen. In der Vereinbarung der Klägerin mit der G* 2 vom 15. 1. 2013 war die Kostenübernahme der von der G* 2 für die Erstellung der Software zu erbringenden Leistungen durch die Klägerin vorgesehen, die auch tatsächlich erfolgte.
Das Berufungsgericht war der Auffassung, dadurch habe die Alleingesellschafterin der Klägerin und der G* 2 der Doppelvertretung bei der Vereinbarung vom 15. 1. 2013 zugestimmt, womit diese wirksam sei. Eine Zustimmung der weiteren Verwaltungsräte der G* Holding * sei nicht erforderlich gewesen.
Die Revision zieht die Alleinvertretungsbefugnis des P* F* für die G* Holding * nicht in Zweifel. Es steht auch weder fest noch wurde behauptet, dass dieser – etwa infolge Ausführung einer Weisung – keinen selbständigen rechtsgeschäftlichen Willen als Vertreter der G* Holding * gebildet habe. Weshalb im vorliegenden Fall eine bei der zu beurteilenden Doppelvertretung der Tochtergesellschaften behauptete Interessenkollision auch auf der Ebene der G* Holding * als deren Muttergesellschaft bestehen sollte, die eine Zustimmung auch der weiteren einzelvertretungsbefugten Verwaltungsräte erfordern würde, legt die Revision nicht dar.
P* F* erteilte seine Zustimmung, die zwar gattungsmäßig formuliert war, gerade anlässlich des gegenständlichen Softwareprojekts. Von einer bloßen “im Vorhinein erteilten allgemeinen Generalzustimmung” kann angesichts der festgestellten Umstände somit nicht gesprochen werden, sodass sich die Frage der Zulässigkeit einer solchen hier nicht stellt. Dass die Vereinbarung vom 15. 1. 2013 inhaltlich über die erteilte Zustimmung hinausging, behauptet die Revision ohnehin nicht.
Bereits das Berufungsgericht wies auch darauf hin, dass ein entsprechender Manifestationsakt in Form der schriftlichen Vertragsurkunde vorlag und daher der Abschlusswille dergestalt geäußert worden sei, sodass das Geschäft nicht ohne weiteres unbemerkt zurückgenommen werden habe können. Dagegen führt die Revision keine Argumente ins Treffen.
Ob die Vereinbarung vom 15. 1. 2013 auch deshalb wirksam abgeschlossen wurde, weil bei der hier zu beurteilenden Doppelvertretung aufgrund der wirtschaftlichen Eigentumsverhältnisse keine Interessenkollision bestand, ist nicht mehr entscheidend und kann dahinstehen.