Eine aufzugreifende Fehlbeurteilung durch das Berufungsgericht liegt nicht vor; dieses ist unter Hinweis auf den von ihm angenommenen Umfang des Behandlungsvertrags in nicht korrekturbedürftiger Weise davon ausgegangen, dass der Zweitbeklagte im konkreten Fall keine Aufklärung über die Möglichkeit einer rein prophylaktischen Eileiterentfernung geschuldet habe; zu berücksichtigen ist, dass nach den Feststellungen des Erstgerichts nicht feststeht, ob sich die Klägerin im Zeitpunkt der Aufklärungsgespräche bereits eine gefestigte Meinung über ihren Wunsch nach einer auf natürlichem Weg zu erreichenden künftigen Schwangerschaft gebildet hatte; legt man aber eine ambivalente Haltung der Klägerin zu dieser Frage zu Grunde, war die Entfernung des verblienenen gesunden Eileiters – also dessen prophylaktische Entnahme – medizinisch nach den weiteren Feststellungen nicht indiziert; vielmehr war bei dieser Sachlage der Eileiter (wenn möglich) zu erhalten; das Berufungsgericht hat vor diesem Hintergrund das Bestehen einer Aufklärungspflicht über die Möglichkeit zur prophylaktischen Tubektomie im konkreten Einzelfall vertretbar verneint
GZ 2 Ob 123/23m, 25.07.2023
OGH: Der ärztliche Behandlungsvertrag ist ein im Gesetz nicht näher typisiertes Vertragsverhältnis, aufgrund dessen der Arzt dem Patienten eine fachgerechte Behandlung nach den Regeln der ärztlichen Kunst – nicht aber einen bestimmten Erfolg – schuldet, wofür der aktuell anerkannte Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft maßgeblich ist. Als Gegenstand des jeweiligen Behandlungsfalls ist im Regelfall grundsätzlich ein bestimmter „Krankheitsfall“ des Patienten anzusehen. Die Auslegung des konkreten Behandlungsvertrags hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
Wenn das Berufungsgericht auf Grundlage der getroffenen Feststellungen davon ausging, dass im vorliegenden Fall (nur) die aufgrund des Verdachts auf das Vorliegen einer Eileiterschwangerschaft medizinisch indizierte Behandlung Gegenstand des Behandlungsvertrags war, stellt dies keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung dar. Dass eine Tubektomie unabhängig von einer bestehenden medizinischen Notwendigkeit für die Entfernung des linken Eileiters „jedenfalls“ vereinbart worden wäre, hat das Beweisverfahren nicht ergeben. Die von der Klägerin behauptete Verletzung des Behandlungsvertrags hat das Berufungsgericht damit vertretbar verneint.
Den im erstinstanzlichen Verfahren erhobenen Vorwurf eines ärztlichen Behandlungsfehlers, also eines nicht nach den Regeln der ärztlichen Kunst erfolgten Vorgehens des Zweitbeklagten, hält die Klägerin in der Revision nicht aufrecht.
Grundlage für die Haftung eines Arztes oder Krankenhausträgers wegen Verletzung der Aufklärungspflicht ist das Selbstbestimmungsrecht des Patienten, in dessen körperliche Integrität durch die Behandlung eingegriffen wird. Der Patient muss daher in die konkrete Behandlungsmaßnahme einwilligen; Voraussetzung für seine sachgerechte Entscheidung ist eine entsprechende Aufklärung durch den Arzt. Der Patient kann nur dann wirksam einwilligen, wenn er über die Bedeutung des vorgesehenen Eingriffs und seine möglichen Folgen hinreichend aufgeklärt wurde. Für die nachteiligen Folgen einer ohne Einwilligung oder ausreichende Aufklärung vorgenommenen Behandlung des Patienten haftet der Arzt selbst dann, wenn ihm bei der Behandlung kein Kunstfehler unterlaufen ist, es sei denn, der Arzt behauptet und beweist, dass der Patient auch bei ausreichender Aufklärung in die Behandlung eingewilligt hätte. Die Haftung des Arztes beschränkt sich bei Annahme einer Aufklärungspflichtverletzung auf die Verwirklichung des Risikos, auf das er hinweisen hätte müssen. Das pflichtwidrige Verhalten – der ohne ausreichende Aufklärung erfolgte und daher rechtswidrige Eingriff – muss den geltend gemachten Schaden verursacht haben. Der Umfang der Aufklärungspflicht hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab.
Vorauszuschicken ist, dass sich die vom Berufungsgericht formulierte Zulassungsfrage aufgrund der Einzelfallbezogenheit der Frage des Umfangs der Aufklärungspflicht einer allgemeingültigen Antwort entzieht.
Eine aufzugreifende Fehlbeurteilung durch das Berufungsgericht liegt nicht vor. Dieses ist unter Hinweis auf den von ihm angenommenen Umfang des Behandlungsvertrags in nicht korrekturbedürftiger Weise davon ausgegangen, dass der Zweitbeklagte im konkreten Fall keine Aufklärung über die Möglichkeit einer rein prophylaktischen Eileiterentfernung geschuldet habe. Zu berücksichtigen ist, dass nach den Feststellungen des Erstgerichts nicht feststeht, ob sich die Klägerin im Zeitpunkt der Aufklärungsgespräche bereits eine gefestigte Meinung über ihren Wunsch nach einer auf natürlichem Weg zu erreichenden künftigen Schwangerschaft gebildet hatte. Legt man aber eine ambivalente Haltung der Klägerin zu dieser Frage zu Grunde, war die Entfernung des verblienenen gesunden Eileiters – also dessen prophylaktische Entnahme – medizinisch nach den weiteren Feststellungen nicht indiziert; vielmehr war bei dieser Sachlage der Eileiter (wenn möglich) zu erhalten. Das Berufungsgericht hat vor diesem Hintergrund das Bestehen einer Aufklärungspflicht über die Möglichkeit zur prophylaktischen Tubektomie im konkreten Einzelfall vertretbar verneint.