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Fremdenrecht

VwGH: Interessenabwägung iSd § 11 Abs 3 NAG

Nach der Rsp des VwGH ist bei einer Interessenabwägung nach Art 8 EMRK auch das Kindeswohl zu berücksichtigen; dies gilt auch dann, wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um das Kind selbst, sondern um dessen Vater handelt

01. 10. 2023
Gesetze:   § 11 NAG, Art 8 EMRK
Schlagworte: Aufenthaltstitel, Kindeswohl

 
GZ Ra 2021/22/0159, 04.07.2023
 
VwGH: Die vorliegende Revision wendet sich in ihrer Zulässigkeitsbegründung ausschließlich gegen die vom VwG vorgenommene Interessenabwägung gem § 11 Abs 3 NAG. Dazu ist darauf hinzuweisen, dass die einzelfallbezogene Beurteilung der Zulässigkeit eines Eingriffs in das Privat- und/oder Familienleben nach Art 8 EMRK im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rsp entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG darstellt.
 
In diesem Zusammenhang verweist die Revision zutreffend darauf, dass nach der Rsp des VwGH bei einer Interessenabwägung nach Art 8 EMRK auch das Kindeswohl zu berücksichtigen ist und dies auch dann gilt, wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um das Kind selbst, sondern - wie hier - um dessen Vater handelt. Allerdings hat das VwG vorliegend das Kindeswohl des Sohnes des Revisionswerbers ohnehin ausreichend in seine Abwägung einbezogen und berücksichtigt, dass dem Revisionswerber eine Weiterführung des persönlichen Kontaktes mit seinem Sohn im bisherigen Umfang für die Dauer des visumfrei zulässigen Aufenthaltes möglich ist. Der Kontakt des Revisionswerbers und seines Sohnes ist nicht auf bloß „sporadische Besuche“ oder eine Kommunikation über Telefon oder elektronische Medien beschränkt, weshalb sich die in der vorliegenden Revision zitierte Rsp des VfGH als nicht einschlägig erweist.
 
Soweit der Revisionswerber ins Treffen führt, dass es sich bei der vom VwG mit einem Tag angenommenen Überschreitung des zulässigen visumfreien Aufenthalts „höchstens nur um wenige Minuten“ handeln könne, da der Revisionswerber „etwa um Mitternacht“ die Schengen-Grenze überquert habe, ist auch dazu darauf hinzuweisen, dass das VwG diesen Umstand entsprechend berücksichtigt hat. Im Rahmen der Interessenabwägung wurde der festgestellten (und vom Revisionswerber im Ergebnis auch nicht bestrittenen) Überschreitung der sichtvermerkfreien Zeit daher ohnehin nur ein „sehr geringes Gewicht“ zugemessen.
 
Insgesamt zeigt die Revision nicht auf, dass das VwG in dem angefochtenen Erkenntnis die Interessenabwägung nach Art 8 EMRK fallbezogen grob fehlerhaft oder unvertretbar vorgenommen hätte.
 

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