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Fremdenrecht

VwGH: § 9 BFA-VG – Schutz des Privat- und Familienlebens; Interessenabwägung

Der VwGH hat mehrfach darauf hingewiesen, dass es iSd § 9 Abs 2 Z 8 BFA-VG maßgeblich relativierend ist, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitraum gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste; der VwGH hat bereits dargelegt, dass ein gradueller Unterschied darin besteht, ob die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basiert oder während eines einzigen, ohne schuldhafte Verzögerung durch den Fremden lange dauernden Asylverfahrens erfolgt ist

01. 10. 2023
Gesetze:   § 9 BFA-VG, Art 8 EMRK
Schlagworte: Schutz des Privat- und Familienlebens, Interessenabwägung, lange Verfahrensdauer, Folgeantrag

 
GZ Ra 2023/19/0137, 08.08.2023
 
VwGH: Im Zuge seiner Interessenabwägung berücksichtigte das VwG die zugunsten eines Verbleibes des Revisionswerbers im Bundesgebiet sprechenden Umstände, wie die Aufenthaltsdauer von siebeneinhalb Jahren und seinen Bekanntenkreis in Österreich, bezog allerdings auch mit ein, dass der Revisionswerber nur über geringfügige Deutschkenntnisse und über keine besonders engen persönlichen Bindungen im Bundesgebiet verfügt, wogegen sich die Ehefrau des Revisionswerbers und die beiden gemeinsamen minderjährigen Kinder im Irak befinden. Ferner durfte das VwG auch davon ausgehen, dass es - worauf der VwGH mehrfach hingewiesen hat - iSd § 9 Abs 2 Z 8 BFA-VG maßgeblich relativierend ist, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitraum gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste.
 
Was die in diesem Zusammenhang vorgebrachte Erwartung des Revisionswerbers eines positiven Ausgangs des Verfahrens über seinen Folgeantrag nach Aufhebung des Erkenntnisses vom 11. Februar 2020 und die darauf folgende Behebung des Bescheides vom 20. Jänner 2020 betrifft, so hat der VwGH bereits dargelegt, dass ein gradueller Unterschied darin besteht, ob die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basiert oder während eines einzigen, ohne schuldhafte Verzögerung durch den Fremden lange dauernden Asylverfahrens erfolgt ist.
 
In Anbetracht der dreijährigen Dauer des ersten Verfahrens vor der Stellung eines letztlich ebenfalls unbegründet gebliebenen Folgeantrags wird in der Revision nicht aufgezeigt, dass sich das VwG im Rahmen der Interessenabwägung bei der Gewichtung der oben erwähnten maßgeblichen Umstände von den in der Rsp aufgestellten Leitlinien entfernt oder diese in unvertretbarer Weise angewendet hätte.
 
Im Übrigen ist auch der Hinweis des Revisionswerbers auf das Erkenntnis VwGH 8.7.2021, Ra 2021/20/0080, in Ermangelung eines vergleichbaren Sachverhalts nicht zielführend: Dieser Entscheidung lag ein insgesamt vierzehneinhalbjähriger Aufenthalt im Bundesgebiet und eine – beträchtliche - Dauer des Verfahrens über den Erstantrag von sechs Jahren zugrunde, sodass die vom VwG im dort angefochtenen Erkenntnis hervorgehobene Nichtbefolgung eines Ausreisebefehls aufgrund der zehn Jahre deutlich übersteigenden Aufenthaltsdauer für sich genommen nicht (mehr) allein ausschlaggebend sein konnte.
 

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