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Verfahrensrecht

VwGH: Wiedereinsetzungsantrag iZm Rechtsirrtum

Ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis machte der Rechtsvertreter des (nunmehrigen) Revisionswerbers mit der Unkenntnis der auf dem Boden der Art 133 und Art 144 Abs 3 B-VG im Zusammenhalt mit § 26 Abs 4 VwGG gegebenen Rechtslage seit 1. Jänner 2014 - somit seit neuneinhalb Jahren – geltend; daran traf den anwaltlich vertretenen Revisionswerber aber ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden, weil von einem Rechtsanwalt zu erwarten ist, dass er sich über Änderungen der in laufenden Verfahren maßgeblichen Rechtslage informiert hält und Vorkehrungen trifft, um in diesen Verfahren entsprechend reagieren zu können

01. 10. 2023
Gesetze:   § 46 VwGG, § 71 AVG
Schlagworte: Wiedereinsetzungsantrag, Parteienvertreter, unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis, Rechtsirrtum, minderer Grad des Versehens

 
GZ Ra 2023/06/0126, 02.08.2023

Mit Schriftsatz vom 26. Juni 2023 brachte der Revisionswerber eine außerordentliche Revision gegen das Erkenntnis des VwG vom 21. Oktober 2020 samt einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein. Letzterer wurde damit begründet, dass ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis vorliege, „weil der einschreitende Anwalt, der selten Revisionen an den VwGH macht, davon ausging, dass wie bisher bei Beschwerden an den VfGH mit Abtretungsantrag an den VwGH keine neue Revision binnen 6 Wochen einzubringen ist, sondern zu gegebener Zeit ein Mängelbehebungsauftrag des VwGH kommt, die Beschwerde an das Verfahren vor dem VwGH anzupassen. Das Nichterkennen/-Wissen einer hier eingetretenen Änderung würde nur einen geringen Grad des Versehens darstellen.“
 
VwGH: Bei der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand muss sich die Partei das Verschulden des sie vertretenden Rechtsanwaltes zurechnen lassen. Ein Verschulden, das den Bevollmächtigten einer Partei trifft, ist so zu behandeln, als wenn es der Partei selbst unterlaufen wäre. Dabei ist an berufliche und rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige und bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen. Ein dem Vertreter widerfahrenes Ereignis stellt einen Wiedereinsetzungsgrund für die Partei nur dann dar, wenn dieses Ereignis für den Vertreter selbst unvorhergesehen oder unabwendbar war und es sich dabei höchstens um einen minderen Grad des Versehens handelt. Nach der Rsp des VwGH kann zwar auch ein Rechtsirrtum einen Wiedereinsetzungsgrund darstellen, wenn die weiteren Voraussetzungen, insbesondere mangelndes oder nur leichtes Verschulden, vorliegen. Die Unkenntnis einer neuen Gesetzeslage durch einen beruflichen Parteienvertreter stellt nach stRsp des VwGH jedoch keinen minderen Grad des Versehens dar, weil va eine rezente Änderung der Rechtslage besondere Aufmerksamkeit verdient.
 
Ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis machte der Rechtsvertreter des (nunmehrigen) Revisionswerbers mit der Unkenntnis der auf dem Boden der Art 133 und Art 144 Abs 3 B-VG im Zusammenhalt mit § 26 Abs 4 VwGG gegebenen Rechtslage seit 1. Jänner 2014 - somit seit neuneinhalb Jahren - geltend. Daran traf den anwaltlich vertretenen Revisionswerber aber ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden, weil von einem Rechtsanwalt zu erwarten ist, dass er sich über Änderungen der in laufenden Verfahren maßgeblichen Rechtslage informiert hält und Vorkehrungen trifft, um in diesen Verfahren entsprechend reagieren zu können.
 

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