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Verfahrensrecht

OGH: Zur Bindungswirkung ausländischer Urteile

Die in Österreich anzuerkennenden Rechtswirkungen der Entscheidungen ausländischer Gerichte sind an den Wirkungen zu messen, die die Entscheidungen im Urteilsstaat entfalten

26. 09. 2023
Gesetze:   Art 36 EuGVVO, Art 66 EuGVVO, § 411 ZPO
Schlagworte: Internationale Zivilverfahrensrecht, ausländische Entscheidung, Anerkennung, Bindungswirkung, materielle Rechtskraft, Vorfrage, Eventualmaxime, Präklusion

 
GZ 10 Ob 62/22y, 22.08.2023
 
OGH: Auch Entscheidungen ausländischer Gerichte können materielle Rechtskraft äußern, wenn sie im Inland anzuerkennen sind. Die Anerkennung nach der EuGVVO führt zur Wirkungserstreckung, was bedeutet, dass der ausländischen Entscheidung im Inland dieselben rechtlichen Wirkungen wie im Urteilsstaat zukommen. Die Wirkungen des ausländischen Urteils im Inland bestimmen sich danach, welche Wirkungen dem Urteil im Bereich der Ursprungsjurisdiktion zukommen.
 
Aufgrund der rechtskräftigen (hier: slowakischen) Urteile steht fest, dass der Beklagten kein Anspruch auf die restlichen Kaufpreise zusteht. Strittig ist dagegen, ob die Bindungswirkungen nicht weiter reichen, dh ob sie auch die Frage erfassen, ob die Kaufverträge unwirksam (ungültig) sind bzw ob insgesamt kein Rechtsverhältnis besteht, das die (Warenlieferungen der Beklagten und die) Zahlungen der Schuldnerin rechtfertigt.
 
Dazu ist zwar richtig, dass in Österreich die in einer Entscheidung enthaltene Beurteilung von Vorfragen keine Bindungswirkung für Folgeprozesse entfaltet. In Verfahren über Leistungsansprüche aus einem Vertrag trifft das etwa auf die Beurteilung der Frage zu, ob der Vertrag rechtswirksam zustande gekommen und aufrecht ist. Nach diesen Grundätzen würde die Beurteilung der slowakischen Gerichte, die Kaufverträge seien unwirksam (ungültig), im vorliegenden Verfahren daher keinerlei Bindungswirkung entfalten. Die in Österreich anzuerkennenden Rechtswirkungen der Entscheidungen ausländischer Gerichte sind allerdings an den Wirkungen zu messen, die die Entscheidungen im Urteilsstaat entfalten. In der Slowakei wird - soweit überblickbar - eine erheblich weitere Bindung an eine Vorfragenbeurteilung in Vorprozessen angenommen. So steht etwa ein rechtskräftiges Urteil über eine Leistungsklage der Entscheidung über eine spätere Klage entgegen, mit der festgestellt werden soll, ob ein Recht oder ein Rechtsverhältnis besteht, das auf demselben Sachverhalt beruht. Ob diese Rsp auf den Anlassfall zu übertragen ist und wie sie sich hier auswirkt, lässt sich derzeit aber nicht sicher beantworten. Ungeklärt ist auch, ob die slowakischen Entscheidungen allenfalls auch Präklusionswirkungen zeitigen und daher die Geltendmachung von (neuen) Rechtsgründen ausschließen, die im Vorprozess trotz Möglichkeit nicht releviert wurden. Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass die Entscheidungen der slowakischen Gerichte offensichtlich in einem (nach österreichischem Verständnis) Prüfungsprozess ergingen, in dem das Klagebegehren nur auf den in der Anmeldung (und Prüfungstagsatzung) angegeben Grund gestützt werden kann. Ob die Annahme (nachträglich) konkludent geschlossener Kaufverträge gegen die Bindungswirkung der Urteile der slowakischen Gerichte verstößt, lässt sich mangels Erhebungen zur Rechtslage in der Slowakei derzeit nicht beantworten.
 
 

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