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Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Zum rechtmäßigen Aufenthalt im Inland iZm Ausgleichszulage

Ein Unionsbürger, der seine Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer oder Selbständiger vorübergehend aufgegeben hat, kann die Erwerbstätigeneigenschaft nach Art 7 Abs 3 der Freizügigkeits-RL nur behalten, wenn er innerhalb eines angemessenen Zeitraums zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats fähig ist und hiefür zur Verfügung steht

26. 09. 2023
Gesetze:   § 149 GSVG, § 51 NAG, Art 7 Freizügigkeits-RL, § 53a NAG, Art 16 Unionsbürger-RL
Schlagworte: Ausgleichszulage, Bezug, gewöhnlicher Aufenthalt im Inland, rechtmäßiger Aufenthalt, Freizügigkeit, EWR-Bürger, Erwerbstätigeneigenschaft, Arbeitslosigkeit, Arbeitsunfähigkeit

 
GZ 10 ObS 51/23g, 24.07.2023
 
OGH: Nach Art 16 Abs 1 der Unionsbürger-RL (umgesetzt in § 53a Abs 1 NAG) hat jeder Unionsbürger, der sich rechtmäßig 5 Jahre lang ununterbrochen im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat, das Recht, sich dort auf Dauer aufzuhalten. Nach § 51 Abs 1 Z 1 NAG sind aufgrund der Freizügigkeits-RL EWR-Bürger zum Aufenthalt von mehr als 3 Monaten berechtigt, wenn sie Arbeitnehmer oder Selbständige sind.
 
Nach § 51 Abs 2 NAG bleibt die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständige dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er Z 1: wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist; Z 2: sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS zur Verfügung stellt, Z 3: sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrags oder bei im Laufe der ersten 12 Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens 6 Monaten erhalten bleibt.
 
§ 51 Abs 2 Z 1 bis 3 NAG beruht auf Art 7 Abs 3 lit a bis c Freizügigkeits-RL. Nach der Rsp des EuGH kann ein Unionsbürger, der seine Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer oder Selbständiger vorübergehend aufgegeben hat, die Erwerbstätigeneigenschaft nach Art 7 Abs 3 der Freizügigkeits-RL nur behalten, wenn er innerhalb eines angemessenen Zeitraums zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats fähig ist und hiefür zur Verfügung steht. Art 7 Abs 3 Freizügigkeits-RL betrifft demnach Situationen, in denen innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wiedereingliederung des Unionsbürgers in den Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats gerechnet werden kann.
 
Ein Unionsbürger, der seine Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer oder Selbständiger vorübergehend aufgegeben hat, kann die Erwerbstätigeneigenschaft nach Art 7 Abs 3 der Freizügigkeits-RL (bzw § 51 Abs 2 Z 1 bis 3 NAG) daher nur dann behalten, wenn er innerhalb eines angemessenen Zeitraums zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats fähig ist und hiefür zur Verfügung steht.
 

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