Verhaltensweisen, die eine Zustimmung zum Ausdruck bringen und unmittelbar als Annahme wirken, sind va Handlungen, bei denen ein Zugang regelmäßig nicht für erforderlich gehalten wird, wie das Absenden der Ware oder die Bezahlung des Kaufpreises
GZ 10 Ob 62/22y, 22.08.2023
OGH: Aus Art 18 CISG lassen sich 3 mögliche Annahmeformen ableiten: 1. ausdrücklich erklärte und zugangsbedürftige Annahme, 2. konkludent erklärte und zugangsbedürftige Annahme und 3. konkludent erklärte und nicht zugangsbedürftige, dh mit dem konkludenten Verhalten wirksame Annahme. Zur hier interessierenden dritten Alternative hat der OGH schon ausgesprochen, dass ein derartiges, die Zustimmung zu einem Angebot ausdrückendes Verhalten des Empfängers in der Vor- oder Nichtvornahme einer bestimmten Handlung besteht, die das Einverständnis und den Bindungswillen des Annehmenden ernsthaft und zweifelsfrei zum Ausdruck bringt. Für die Beurteilung, ob eine Handlung ein solches Verhalten darstellt, ist nach Art 8 CISG der Erkenntnishorizont eines objektiven Dritten unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls maßgeblich. Ein annahmegleiches Verhalten liegt insbesondere in der Versendung und Annahme der Ware, im Übersenden einer Rechnung und deren Abzeichnung durch den Käufer oder im Leisten einer Teil- oder Anzahlung.
Nach Art 18 Abs 2 CISG wird die Annahme eines Angebots zwar erst dann wirksam, wenn sie dem Anbietenden zugeht. Auf das Erfordernis des Zugangs wird aber bei einer Handlung des Annehmenden verzichtet, die sich zB auf die Absendung der Ware oder die Zahlung des Preises bezieht, ohne dass der Anbietende davon unterrichtet wird. Die Annahme ist in diesem Fall zum Zeitpunkt der Handlung wirksam, sofern sie innerhalb der Frist des Art 18 Abs 2 CISG vorgenommen wird (Art 18 Abs 3 CISG). Grundlage dafür kann va das Angebot selbst sein. Erfüllt die Äußerung des Annehmenden die an die Ordnungsmäßigkeit und Rechtzeitigkeit einer Annahme gestellten Anforderungen, kommt der Vertrag nach Art 23 CISG zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Äußerung zustande. Verhaltensweisen, die eine Zustimmung zum Ausdruck bringen und unmittelbar als Annahme wirken, sind va Handlungen, bei denen ein Zugang regelmäßig nicht für erforderlich gehalten wird, wie das etwa bei den in Art 18 Abs 3 CISG ausdrücklich genannten Fällen des Absendens der Ware oder der Bezahlung des Kaufpreises der Fall ist.
Im vorliegenden Fall hat die Schuldnerin die Lieferung der Waren und deren Übernahme veranlasst und überdies die in den ihr zugegangen Rechnungen ausgewiesenen Voraus- bzw Teilzahlungen geleistet. Das ist nach dem Verständnishorizont eines objektiven Dritten als wirksame Annahme des Angebots (das ist die Lieferung zu den in den Rechnungen aufgeschlüsselten Beträgen) bzw als Zustimmung zum Abschluss von Kaufverträgen zu werten, die spätestens mit Leistung der Voraus- bzw Teilzahlungen zustande kamen.