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Strafrecht

OGH: § 114 FPG – zur Schlepperei

Der Tatbestand der Schlepperei nach § 114 FPG setzt die tatsächliche Leistung des Entgelts nicht voraus; lediglich der erweiterte Vorsatz auf unrechtmäßige Bereicherung muss darauf gerichtet sein

26. 09. 2023
Gesetze:   § 114 FPG, § 33 StGB
Schlagworte: Schlepperei, Entgelt, Leistung, Bereicherungsvorsatz, überschießende Innentendenz, Erschwerungsgrund, Anzahl der Geschleppten, Doppelverwertungsverbot

 
GZ 12 Os 43/23z, 22.06.2023
 
OGH: § 114 Abs 1 FPG normiert - nach dem insoweit eindeutigen Gesetzeswortlaut - einen erweiterten Vorsatz („mit dem Vorsatz fördert, sich oder einen Dritten durch ein dafür geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern“).
 
Mit der von der Beschwerde angesprochenen Formulierung („durch ein dafür geleistetes Entgelt“) bringt das Gesetz lediglich das Erfordernis eines ursächlichen Zusammenhangs der intendierten Entgeltleistung mit der Tathandlung zum Ausdruck. Dass der Gesetzgeber darüber hinaus auch eine zeitliche Komponente idS normieren wollte, dass die Entgeltleistung der Tathandlung vorausgehen und insoweit tatsächlich erfolgen müsse, ist den Mat gerade nicht zu entnehmen. Die gegenteilige Ansicht würde im Widerspruch zu dieser Gesetzesauslegung dazu führen, dass eine im Tatzeitpunkt bereits erfolgte Entgeltleistung objektives Tatbestandsmerkmal wäre.
 
Der Tatbestand der Schlepperei nach § 114 FPG setzt daher die tatsächliche Leistung des Entgelts nicht voraus; lediglich der erweiterte Vorsatz auf unrechtmäßige Bereicherung muss darauf gerichtet sein.
 
Die aggravierende Wertung des Zusammentreffens mehrerer Qualifikationen des § 114 FPG und der großen Anzahl geschleppter Personen verstößt der weiteren Sanktionsrüge zuwider nicht gegen das Doppelverwertungsverbot, wird hier doch der Strafrahmen durch die Qualifikation des § 114 Abs 4 erster F FPG bestimmt und ist der Tatbestand des § 114 Abs 3 Z 2 FPG im Übrigen bereits mit der Schleppung von drei Personen erfüllt.
 
 

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