Nimmt ein konkret Pflichtteilsberechtigter einen vom Wortlaut des § 783 ABGB nicht erfassten Geschenknehmer wegen nicht ausreichender Verlassenschaft in Anspruch, dann ist der auf diese Weise belangte Beschenkte in analoger Anwendung des § 783 Abs 1 S 2 ABGB ebenfalls zur Erhebung eines Hinzu- und Anrechnungsbegehrens legitimiert
GZ 2 Ob 100/23d, 25.07.2023
OGH: Nach § 783 ABGB sind auf Verlangen eines Pflichtteilsberechtigten oder eines Erben Schenkungen an Personen, die dem Kreis der Pflichtteilsberechtigten angehören (§ 757), der Verlassenschaft hinzuzurechnen und auf den Pflichtteil der beschenkten Person oder derjenigen Person, die an deren Stelle tritt, anzurechnen. Ein Geschenknehmer, der im Zeitpunkt der Schenkung allgemein zum Kreis der pflichtteilsberechtigten Personen gehörte (§ 757) und dem deshalb kein Pflichtteil zukommt, weil er auf seinen Pflichtteil verzichtet hat oder die Erbschaft ausgeschlagen hat, kann ebenfalls die Hinzu- und Anrechnung von Schenkungen an Pflichtteilsberechtigte verlangen. Mit dem in S 1 des § 783 Abs 1 ABGB erwähnten „Pflichtteilsberechtigten“ ist ein konkret Pflichtteilsberechtigter gemeint, hätte doch anderenfalls die Regelung des S 2 keinen Anwendungsbereich.
Nach den Mat war der Gesetzgeber durch die Ausweitung der Berechtigung zum Verlangen einer Hinzu- und Anrechnung bestrebt, jedem, der zur Leistung des Pflichtteils verpflichtet ist, ein Verlangen nach Hinzu- und Anrechnung zu ermöglichen. Die Regelung des § 783 Abs 1 S 2 ABGB ist darauf zurückzuführen, dass vermieden werden sollte, dass der die Hinzu- und Anrechnung Verlangende selbst einer Anrechnung entgehen und trotzdem die Herausgabe nach § 789 ABGB von den übrigen Geschenknehmern verlangen kann.
Gemessen an diesem Gesetzeszweck ist die Regelung des § 783 ABGB aber unvollständig, ermöglicht sie doch gerade nicht jedem, der zur Leistung des Pflichtteils verpflichtet ist, die Möglichkeit eines Verlangens der Hinzu- und Anrechnung: Das im Fall einer Inanspruchnahme nach § 789 ABGB bestehende rechtliche Interesse eines abstrakt pflichtteilsberechtigten Geschenknehmers, der auf seinen Pflichtteil verzichtet oder das Erbrecht ausgeschlagen hat, unterscheidet sich nämlich nicht vom rechtlichen Interesse jedes anderen Geschenknehmers, der nach § 789 ABGB in Anspruch genommen wird und damit im Ergebnis zur (teilweisen) Leistung des Pflichtteils verhalten werden soll. Es ist damit eine analoge Anwendung des § 783 Abs 1 S 2 ABGB auf alle Geschenknehmer, die nach § 789 ABGB in Anspruch genommen werden, angezeigt. Nimmt ein konkret Pflichtteilsberechtigter einen von diesem Wortlaut nicht erfassten Geschenknehmer wegen nicht ausreichender Verlassenschaft nach §§ 789 ff ABGB in Anspruch, dann ist der auf diese Weise belangte Beschenkte in analoger Anwendung des § 783 Abs 1 S 2 ABGB ebenfalls zur Erhebung eines Hinzu- und Anrechnungsbegehrens legitimiert, kann also gegen den Pflichtteilskläger einwenden, dass sich dieser selbst eine andere Schenkung anrechnen lassen muss.