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Zivilrecht

OGH: Gefährdung des Kindeswohls – Verfügungen iSd § 181 Abs 1 ABGB

Dass das Gericht „direkt“ über den Schul- und Kindergartenort entscheidet, wie dies vom Vater gefordert wird, ist im Gesetz nicht vorgesehen

26. 09. 2023
Gesetze:   § 181 ABGB
Schlagworte: Familienrecht, Obsorge, Kindeswohl, Gefährdung, kein Einvernehmen in einer wichtigen Angelegenheit, Schulort, Kindergartenort

 
GZ 8 Ob 77/23s, 29.08.2023
 
Die Eltern konnten sich nicht auf die Auswahl der Schule und des Kindergartens einigen. Nachdem die Mutter die Kinder in Weigelsdorf angemeldet hatte, versuchte der Vater die Kinder wieder abzumelden. Außerdem hat der Vater ein Kind in der Schule in Kirchberg angemeldet.
 
Die Vorinstanzen betrauten die Mutter vorläufig mit der alleinigen Obsorge in Kindergarten- und Schulangelegenheiten und legten den hauptsächlichen Aufenthalt der Kinder vorläufig am Wohnsitz der Mutter fest. Außerdem räumten sie dem Vater ein vorläufiges begleitetes Kontaktrecht von zwei Stunden pro Woche in einem Besuchscafe in Baden ein.
 
OGH: Gefährden die Eltern durch ihr Verhalten das Wohl des minderjährigen Kindes, so hat das Gericht nach § 181 Abs 1 ABGB die zur Sicherung des Wohles des Kindes nötigen Verfügungen zu treffen. Diese Gefährdung kann auch darin liegen, dass die Eltern in einer wichtigen Angelegenheit kein Einvernehmen erzielen können. Ein Entzug der Obsorge kommt allerdings nur als ultima ratio in Betracht, weshalb das Gericht zuvor alle anderen Möglichkeiten prüfen muss, die dem Kindeswohl gerecht werden können. Soweit der Vater geltend macht, dass sich das Gericht auf die Anordnung einer Erziehungsberatung beschränken hätte müssen, so ist ihm entgegenzuhalten, dass das ältere Kind schon im September 2022 einzuschulen war und eine solche Anordnung nicht garantieren hätte können, dass die Eltern rechtzeitig ein Einvernehmen erzielen. Dass das Gericht „direkt“ über den Schul- und Kindergartenort entscheidet, wie dies vom Vater gefordert wird, ist im Gesetz nicht vorgesehen. Die Entscheidung, welchem Elternteil die Obsorge übertragen werden soll, ist letztlich eine solche des Einzelfalls, der keine darüber hinausgehende Bedeutung zukommt.
 
 

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