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Zivilrecht

OGH: Bestellung eines Kollisionskurators

Der OGH hat bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass auch außerhalb von Doppelvertretung und Insichgeschäft bei Widerstreit mit einem unmittelbaren Eigeninteresse des gesetzlichen Vertreters das Vorliegen eines Kollisionsfalls gegeben sein kann; eine solche Kollision kann sich nach der Rsp insbesondere aus den Interessen anderer Personen als des Vertretungsbefugten ergeben, wenn letzteres geneigt sein könnte, diese Interessen denen des von ihm Vertretenen vorzuziehen

26. 09. 2023
Gesetze:   § 277 ABGB, § 271 ABGB
Schlagworte: Erwachsenenschutzrecht, Kollisionskurator, formale / materielle Kollision

 
GZ 8 Ob 41/23x, 27.06.2023
 
OGH: Der gewählte Erwachsenenvertreter ist nach § 1034 Abs 1 Z 3 ABGB gesetzlicher Vertreter. Nach § 277 Abs 2 ABGB ist ein Kurator zu bestellen, wenn die Interessen einer schutzberechtigten Person dadurch gefährdet sind, dass in einer bestimmten Angelegenheit ihre Interessen jenen ihres gesetzlichen Vertreters oder jenen einer ebenfalls von diesem vertretenen anderen schutzberechtigtenPerson widerstreiten (Kollision). Die Rsp unterscheidet zwischen Kollision im formellen und materiellen Sinn. Kollision im formellen Sinn liegt vor, wenn der gesetzliche Vertreter in bestimmten Angelegenheiten nicht nur zu vertreten, sondern auch im eigenen oder im Namen Dritter zu handeln hätte. Kollision im materiellen Sinn liegt vor, wenn bei Kollision im formellen Sinn zusätzlich noch ein Interessenwiderspruch besteht. Die Beurteilung der Frage, ob genügend und welche Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Bestellung eines Kollisionskurators vorliegen, ist immer eine solche des Einzelfalls.
 
Die vom Revisionsrekurswerber relevierte Frage, ob für die Bestellung eines Kollisionskurators eine Kollision im materiellen Sinn ausreicht, wurde von der Rsp bereits beantwortet. Der OGH hat nämlich bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass auch außerhalb von Doppelvertretung und Insichgeschäft bei Widerstreit mit einem unmittelbaren Eigeninteresse des gesetzlichen Vertreters das Vorliegen eines Kollisionsfalls gegeben sein kann. Eine solche Kollision kann sich nach der Rsp insbesondere aus den Interessen anderer Personen als des Vertretungsbefugten ergeben, wenn letzteres geneigt sein könnte, diese Interessen denen des von ihm Vertretenen vorzuziehen. Das Rekursgericht hätte sich daher nicht mit dem Hinweis begnügen dürfen, dass keine formelle Kollision vorliege. Damit ist für den Revisionsrekurswerber aber nichts gewonnen.
 
Bis zum 2. Erwachsenenschutzgesetz war in § 271 Abs 2 ABGB noch ausdrücklich vorgesehen, dass kein Kollisionskurator zu bestellen ist, wenn eine Gefährdung der Interessen der schutzberechtigten Person nicht zu besorgen ist und die Interessen dieser Person vom Gericht ausreichend wahrgenommen werden können. Der Gesetzgeber des 2. Erwachsenenschutzgesetzes hat diesen Hinweis bei der Neuformulierung des § 271 ABGB nicht übernommen, weil es sich dabei lediglich um eine Ausprägung des allgemeinen Grundsatzes handelt, dass bei fehlender Gefährdung kein Kollisionskurator zu bestellen ist, gleichzeitig aber auch darauf hingewiesen, dass eine Gefährdung auch weiterhin nicht vorliegt, wenn das Gericht die Interessen der vertretenen Person im Rahmen einer amtswegigen Prüfung ausreichend wahrnehmen kann. Da die Veräußerung des Liegenschaftsanteils nach § 167 Abs 3 iVm § 258 Abs 4 ABGB jedenfalls der Genehmigung des Gerichts bedarf, ist eine Gefährdung der Interessen des Betroffenen beim Verkauf des Liegenschaftsanteils im vorliegenden Fall auszuschließen, weshalb schon aus diesem Grund kein Kollisionskurator zu bestellen war, sodass die Entscheidung des Rekursgerichts im Ergebnis nicht korrekturbedürftig ist.
 
 

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