Hat der Schuldner Zweifel am Bestand der Schuld und will er vermeiden, dass die Zahlung als Anerkenntnis ausgelegt wird, muss er bei der Zahlung einen Vorbehalt machen; sonst ist eine Rückforderung unter Berufung auf § 1431 ABGB ausgeschlossen
GZ 5 Ob 221/22v, 10.08.2023
OGH: § 1431 ABGB setzt voraus, dass eine Nichtschuld irrtümlich gezahlt wurde. Wer aus einem Irrtum eine Leistung erbrachte, die er nicht schuldig war, kann diese zurückfordern. Das gilt jedoch dann nicht, wenn der Schuldner Zweifel über den Bestand der Schuld hat und dennoch leistet. Eine Rückforderung ist nämlich ausgeschlossen, wenn die Zahlung dem rechtsgeschäftlichen Zweck diente, einen zwischen Gläubiger und Schuldner bestehenden Streit endgültig zu erledigen. Hat der Schuldner Zweifel am Bestand der Schuld und will er vermeiden, dass die Zahlung in diesem Sinn ausgelegt wird, muss er bei der Zahlung einen Vorbehalt machen; sonst ist eine Rückforderung unter Berufung auf § 1431 ABGB ausgeschlossen, weil die Zahlung vom Empfänger als Anerkenntnis gewertet werden durfte.
Von diesen Grundsätzen der Rsp ist hier das Berufungsgericht nicht abgewichen, wenn es einen Anspruch der Klägerin nach § 1431 ABGB verneint: Dass die Klägerin Zweifel am Bestand der von der beklagten Bank erhobenen Forderung aus der Errichtung eines Zaunes (um die Publizität für die Verpfändung eines Warenlagers herzustellen) hatte, ergibt sich zwanglos aus den Feststellungen. Dennoch wurde das Konto im Zug der Abwicklung eines Asset-Deals von der Klägerin abgedeckt, ohne dass die Klägerin, in deren Namen die Zahlung erfolgte, einen Vorbehalt erklärte. Wovon der Geschäftsführer der Klägerin subjektiv ausgegangen sein mag, ist idZ ohne Bedeutung, weil es bei rechtsgeschäftlichen Erklärungen ganz allgemein nur darauf ankommt, wie die Erklärung bei objektiver Beurteilung der Sachlage zu verstehen war.
Zwar kann eine Leistung auch dann zurückgefordert werden, wenn an die Stelle des Irrtums über den Bestand der Schuld iSd § 1431 ABGB gleich zu gewichtende andere Umstände treten und die Zahlung nur zur Abwendung einer Zwangsvollstreckung geleistet wurde, sofern der Rückforderung nicht die Rechtskraft einer Entscheidung entgegensteht oder in die Zwangsvollstreckung selbst eingreift und eine Vermögensverschiebung bewirkt wird. Einer solchen Konstellation kann die hier in Rede stehende Abdeckung des Kontos aber nicht gleich gehalten werden, selbst wenn die Zahlung, wie die Klägerin argumentiert, vom Wunsch getragen war, den Asset-Deal nicht scheitern zu lassen, und die Beklagte zur Aufgabe ihre Pfandrechte erst nach Abdeckung aller Außenstände der Klägerin bereit gewesen ist.