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Zivilrecht

OGH: Zur „titulierten“ Anweisung

Eine Anweisung ist nur dann tituliert, wenn sie sich auf das Grundgeschäft, maW auf die im Deckungsverhältnis geschuldete Leistung, bezieht

26. 09. 2023
Gesetze:   § 1400 ABGB
Schlagworte: Anweisung, Annahme, abstrakte Schuld, Bezugnahme, Deckungsverhältnis, Einwendungen aus dem Grundgeschäft, Angewiesener, Hauptforderung, Titulierung Anweisungsempfänger

 
GZ 10 Ob 14/23s, 22.08.2023
 
OGH: Die Parteien ziehen hier nicht in Zweifel, dass im Anlassfall eine (gültige) Anweisung in Form einer doppelten Ermächtigung des Anweisungsempfängers (des Klägers) zur Empfangnahme der Leistung und des Angewiesenen (der Beklagten) zur Erbringung einer Leistung im eigenen Namen und aus eigenem Vermögen für Rechnung des Anweisenden vorliegt. Sie gehen zu Recht davon aus, dass dem Kläger (als Anweisungsempfänger) nur dann ein unmittelbarer Anspruch gegen die Beklagte (als Angewiesene) zustehen kann, wenn sie die Anweisung angenommen hat und dem Kläger diese Erklärung auch zugekommen ist (§ 1400 S 2 ABGB). Unstrittig ist ferner, dass die Annahme der Anweisung idR eine abstrakte Schuld schafft und der Angewiesene nur im Fall einer titulierten Anweisung Einwendungen aus dem Grundgeschäft erheben kann.
 
Eine Anweisung ist nur dann tituliert, wenn sie sich auf das Grundgeschäft, maW auf die im Deckungsverhältnis geschuldete Leistung, bezieht. Die Ansicht des Klägers, abgesehen von der Zahlungsfrist von 4 Wochen ab Unterfertigung des Kaufvertrags fehle ein solcher Bezug hier gänzlich, übergeht aber den Wortlaut der Anweisung, die die Beklagte explizit anweist, einen Teil des vereinbarten Barkaufpreises an näher genannte Gläubiger der Verkäuferin zu zahlen. Anhand dieser Formulierung ist eindeutig, dass sich die Leistung der Beklagten auf den nach dem Kaufvertrag geschuldeten (Bar-)Kaufpreis beschränken und kein neues Deckungsverhältnis begründet werden soll.
 
Wenn das Berufungsgericht daher von einer ausreichenden Bezugnahme auf den Kaufvertrag ausgeht, liegt dem keine Fehlbeurteilung zugrunde. Soweit sich die Beklagte ihrerseits gegen die Hauptforderung wendet und ausführt, sie habe die Anweisung nicht angenommen, ist sie darauf zu verweisen, dass das Berufungsgericht den Bestand der Klageforderung bejaht hat. Da die Beklagte diese Entscheidung nicht angefochten hat und ihr die Revisionsbeantwortung keine eigenständige Bekämpfung der rechtlichen Beurteilung des Berufungsgerichts eröffnet, ist auf diese selbständige Frage nicht mehr einzugehen. Der Fall, dass die Haupt- und die Gegenforderung im untrennbaren Zusammenhang stehen, wie das etwa bei wechselseitigen Ansprüchen aus demselben Rechtsgeschäft oder Rechtsverhältnis der Fall ist, liegt hier nicht vor.
 
 

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