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Zivilrecht

OGH: Zur Verjährung von Werklohnforderungen

Wird die Rechnungslegung vom Auftragnehmer durch seinen Verzug mit der Anzeige der Fertigstellung der Arbeiten und dem Angebot zur Übernahme verzögert, so beginnt die Verjährung jedenfalls mit dem Zeitpunkt, zu dem die Übergabe und Rechnungslegung möglich war

26. 09. 2023
Gesetze:   § 1170 ABGB, § 1486 ABGB, §§ 1165 ff ABGB
Schlagworte: Werkvertrag, Verjährung, (verspätete) Rechnungslegung, Verkehrsüblichkeit

 
GZ 5 Ob 83/23a, 17.08.2023
 
OGH: Gemäß § 1486 Z 1 ABGB verjähren Werklohnforderungen binnen drei Jahren. Ein nicht schon pauschal vereinbarter Werklohn wird erst mit Übermittlung der Rechnung fällig; damit beginnt grundsätzlich auch die Verjährungsfrist.
 
In der Rsp ist allerdings anerkannt, dass der Beginn der Verjährung des Werklohns durch eine verspätete Rechnungslegung nicht hinausgeschoben werden kann. Ist der Unternehmer mit der Rechnungslegung säumig, so beginnt die Verjährung schon in dem Zeitpunkt zu laufen, in welchem dem Unternehmer die Rechnungslegung objektiv möglich gewesen wäre. Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass der Unternehmer die Fälligkeit und damit den Beginn der Verjährung nicht willkürlich durch Verzögerung der Rechnungslegung hinausschieben und damit den Zweck der kurzen Verjährungsfrist, die baldige Klarstellung des rechtlichen Bestands von Forderungen des täglichen Lebens zur Vermeidung der sonst besonders großen Beweisschwierigkeiten, zunichte machen darf.
 
Die Verjährungsfrist beginnt daher mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem eine Rechnungslegung nach der Verkehrsüblichkeit objektiv möglich ist. Dieser Zeitpunkt fällt praktisch mit der Vollendung des Werks zusammen. Ist der Werkvertrag noch nicht zur Gänze erfüllt, so ist als Beginn der verkehrsüblichen Rechnungslegungsfrist der Zeitpunkt anzunehmen, zu dem der Auftragnehmer aufgrund der Umstände des jeweiligen Falls erkennen konnte, dass der Auftraggeber das Werk bereits für vollendet hält oder die Vollendung offenbar nicht mehr will. Wurde ein Zeitpunkt für die Rechnungslegung vereinbart, so ist nach der Rsp dieser für den Beginn der Verjährung maßgebend.
 
Das Berufungsgericht ist von diesen Grundsätzen nicht abgewichen. Dessen Beurteilung, die Klägerin sei mit der Übernahme der Bauphase 1 durch den Bauherrn per 30. 10. 2013, spätestens aber mit der Fertigstellung der Arbeiten für einen danach noch erteilten Zusatzauftrag per 30. 5. 2014 vertraglich verpflichtet und objektiv in der Lage gewesen, eine Teilschlussrechnung für die Bauphase 1 zu legen, sodass der Beginn der Verjährung spätestens mit diesem Zeitpunkt anzusetzen sei, hält sich im Rahmen dieser Rsp.
 
Die in der außerordentlichen Revision zur Begründung ihrer Zulässigkeit angestellten Überlegungen der Klägerin zu der – aus der Vereinbarung einer formalen Übergabe abgeleiteten – Unwirksamkeit einer bloß einseitigen Übernahme und deren Auswirkung auf die Fälligkeit des Werklohns sind für die Entscheidung nicht relevant: Die Fälligkeit der Werklohnforderung knüpft an die Rechnungslegung an, die Rechnungslegung an die Übergabe. Die in der Rsp angestellten verjährungsrechtlichen Erwägungen für den Fall der Verzögerung der Rechnungslegung gelten daher auch dann, wenn der Auftragnehmer die Rechnungslegung dadurch verzögert, dass er schon die Übernahme hinauszuschieben versucht (4 Ob 166/18t [Erfordernis der Prüfung und Freigabe der Schlussrechnung durch die örtliche Bauaufsicht]). Wird daher die Rechnungslegung vom Auftragnehmer – wie hier – durch seinen Verzug mit der Anzeige der Fertigstellung der Arbeiten und dem Angebot zur Übernahme verzögert, so beginnt die Verjährung jedenfalls mit dem Zeitpunkt, zu dem die Übergabe und Rechnungslegung möglich war. Die die formale Übergabe regelnden Bestimmungen der Allgemeinen Vertragsbestimmungen und der ÖNORM B 2110 sollen schließlich den Auftraggeber (Besteller) lediglich vor einer vorzeitigen Zahlungspflicht (aus Gründen in der Sphäre des Auftragnehmers) schützen.
 
Die Klägerin bestreitet zwar ihre vertragliche Verpflichtung zur Legung einer Teilschlussrechnung. Ob ein Vertrag im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, ist aber nur dann eine erhebliche Rechtsfrage, wenn infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde.
 
Eine solche auch im Einzelfall aufzugreifende Fehlbeurteilung der – objektiv unter Beschränkung auf den Wortlaut auszulegenden – Ausschreibungsbedingungen und der ÖNORM B 2110 zeigt die Revision nicht auf. Das Auslegungsergebnis der Vorinstanzen, die Vertragsparteien hätten Punkt 8.3.4 der ÖNORM B 2110 in der Projektbeschreibung durch eine konkrete vertragliche Regelung zulässigerweise spezifiziert, steht mit dem objektiven Erklärungswert dieser Regelung nach dem Verständnis eines redlichen Erklärungsempfängers und der Verkehrssitte in Einklang.
 
 

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