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Zivilrecht

OGH: Zur Unterbrechung der Verjährung durch Klagseinbringung

Macht der Kläger nur einen Teil seines behaupteten Anspruchs geltend, wird die Verjährung auch nur in Ansehung des eingeklagten Teilbetrags unterbrochen; der bloße Vorbehalt einer Ausdehnung des eingeklagten Betrags ist nicht als „Belangung“ iSd § 1497 ABGB aufzufassen

26. 09. 2023
Gesetze:   § 1489 ABGB, § 1497 ABGB, § 75 ZPO, §§ 84 f ZPO
Schlagworte: Verjährung, Unterbrechung, Klagseinbringung, Formmangel, Verbesserungsauftrag, absolute Anwaltspflicht, Anwaltsunterschrift, Teileinklagung, Klagsausdehnung, Vorbehalt

 
GZ 9 Ob 8/23a, 26.07.2023
 
OGH: Eine nicht prozessordnungsgemäße Klage unterbricht die Verjährung unter den weiteren Voraussetzungen des § 1497 ABGB, wenn diese in der Folge - etwa durch den dem Kläger im Rahmen der Verfahrenshilfe beigegebenen RA - ordnungsgemäß verbessert wird. Das Fehlen der Anwaltsunterschrift bewirkt einen Formmangel. Aus dogmatischer Sicht ist die Partei bei Anwaltspflicht postulationsunfähig. Insofern stellen die § 84 iVm § 75 Z 3 ZPO Vorschriften zur Beseitigung der Postulationsunfähigkeit dar. Der in der Folge einschreitende RA ist bei Anwaltspflicht nicht an den Inhalt der ursprünglichen Eingabe gebunden. Er kann den ursprünglichen Schriftsatz (unverändert) zusammen mit einem neuen, den Form- und Inhaltserfordernisses entsprechenden Schriftsatz vorlegen. Wahlweise kann er auch die ursprüngliche Eingabe unterfertigen und diese neuerlich einbringen; allenfalls erforderliche weitere Erklärungen kann er in einer ergänzenden Eingabe oder auf dem Originalschriftsatz abgeben. Der einschreitende RA kann im Anwaltsprozess aber auch einen anderen Schriftsatz überreichen. Dabei kann die Vorlage des Anwaltsschriftsatzes die Vorlage des Originalschriftsatzes substituieren, weil der erste Schriftsatz mangels Postulationsfähigkeit überhaupt unwirksam war.
 
Im vorliegenden Rechtsstreit wurde eine verbesserte neue Klage unter Nachholung der Unterschrift eines RA eingebracht. Dabei handelt es sich somit nach Beseitigung des Formmangels um die erste zur geschäftsordnungsgemäßen Behandlung geeignete Klage. In dieser - ersten zur geschäftsordnungsgemäßen Behandlung geeigneten - Klage wurde aber lediglich („aus advokatorischer Umsicht“ und unter Vorbehalt einer Ausdehnung) ein Schadenersatzbetrag von € 16.000 gefordert. Wie das Erstgericht zutreffend ausgeführt hat, umfasste die Unterbrechungswirkung der Verjährung daher nur diesen Klagsbetrag.
 
Macht der Kläger aber nur einen Teil seines behaupteten Anspruchs geltend, wird die Verjährung auch nur in Ansehung des eingeklagten Teilbetrags unterbrochen. Die mit einem späteren Schriftsatz vorgenommene „Adaptierung“ bzw „Berichtigung“ des begehrten Klagsbetrags stellt inhaltlich eine Klagsausdehnung dar, weil in der verbesserten Klage klar und unmissverständlich (wenn auch nach der Revisionsbeantwortung der Klägerin fälschlicherweise) nur ein Betrag von € 16.000 gefordert wurde. Bei der Einbringung des späteren Schriftsatzes war das den Klagsbetrag von € 16.000 übersteigende Mehrbegehren aber bereits verjährt. Der bloße Vorbehalt einer Ausdehnung des eingeklagten Betrags ist nicht als „Belangung“ iSd § 1497 ABGB aufzufassen.
 

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