Psychische Belastungen mit Krankheitswert der Schwester eines behinderten Kindes sind vom Schutzzweck der gegenüber der Mutter aufgrund des Behandlungsvertrags bestehenden Aufklärungspflicht nicht erfasst
GZ 5 Ob 82/23d, 17.08.2023
OGH: Wer eine Vertragspflicht verletzt, haftet seinem Vertragspartner gegenüber nur insoweit für daraus entstehende Schäden, als gerade jene Interessen verletzt werden, deren Schutz die verletzte Vertragspflicht bezweckte. Dabei ist insbesondere zu beachten, mit welchen Schäden allein aufgrund der Verletzung bestimmter Vertragspflichten zu rechnen ist.
Im Rahmen des ärztlichen Behandlungsvertrags schuldet der Arzt Diagnostik, Aufklärung und Beratung nach den aktuell anerkannten Regeln der ärztlichen Kunst. Wenn der Arzt erkennt, dass bestimmte ärztliche Maßnahmen oder weitere Untersuchungen erforderlich sind, dann hat er den Patienten auf deren Notwendigkeit und die Risken ihrer Unterlassung hinzuweisen. Der Zweck eines Behandlungsvertrags über die pränatale Diagnostik besteht nicht zuletzt in der Ermittlung von Entwicklungsstörungen und Fehlbildungen des ungeborenen Kindes und in der Schaffung der Grundlage für eine sachgerechte Entscheidung über die weitere Vorgangsweise. Die Schutzpflicht endet dabei jedenfalls an der Grenze objektiver Voraussehbarkeit einer Gefährdung der Interessen des Vertragspartners des Arztes. Dass im Fall, dass dabei drohende schwerwiegende Behinderungen des Kindes erkannt werden, die Entscheidung für einen Schwangerschaftsabbruch auch wegen der erheblichen finanziellen Aufwendungen für ein behindertes Kind erfolgen kann, ist objektiv voraussehbar, weshalb auch die finanziellen Interessen der Mutter (der Eltern) noch vom Schutzzweck des ärztlichen Behandlungsvertrags umfasst sind.
Für den hier behaupteten immateriellen Schaden der Schwester des behinderten Kindes in Gestalt psychischer Belastungen mit Krankheitswert gilt dies hingegen nicht: Mit solchen potentiellen Folgen allein aufgrund der Verletzung der Aufklärungspflicht über zur Verfügung stehende Methoden der Pränataldiagnostik war objektiv nicht zu rechnen. Die Gefährdung der Interessen der Schwester resultiert nicht aus dem Umstand, dass der Mutter (den Eltern) mangels ordnungsgemäßer Aufklärung die Grundlage für eine sachgerechte Entscheidung über einen möglichen Schwangerschaftsabbruch fehlte; sie wäre vielmehr Konsequenz der Existenz des (behinderten) Kindes. Das Kind selbst - gleichgültig, ob gesund oder behindert - wird nicht als Schaden, sondern im Gegenteil als eine ideelle Bereicherung gesehen. Der nach der Rsp in den „wrongful birth“ Fällen zu ersetzende Schaden ist der vermögensrechtliche Nachteil durch die dadurch entstehende Unterhaltspflicht, nicht die Existenz des (behinderten) Kindes. Der hier geltend gemachte, dem Geldleistungsbegehren und dem Feststellungsbegehren zugrunde gelegte immaterielle Schaden der Klägerin ist daher vom Schutzzweck der gegenüber der Mutter aufgrund des Behandlungsvertrags bestehenden Aufklärungspflicht nicht erfasst.