Insbesondere dann, wenn das schwerwiegende Verhalten des Arztes in Unterlassungen besteht, genügt ein sehr hoher Grad von Wahrscheinlichkeit des Zusammenhangs zwischen Behandlungsfehler und Gesundheitsschaden für die Haftung
GZ 9 Ob 69/22w, 26.07.2023
OGH: Bei Verletzung eines Schutzgesetzes iSd § 1311 ABGB fordert die stRsp keinen strengen Beweis des Kausalzusammenhangs. Es kommt aber zu keiner umgekehrten Beweislast. Vielmehr spricht in diesen Fällen der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der von der Norm zu verhindernde Schaden durch das verbotene Verhalten verursacht wurde. Es obliegt dann dem Schädiger, die Kausalität der Pflichtwidrigkeit - durch Außerkraftsetzen des ihn belastenden Anscheinsbeweises - ernstlich zweifelhaft zu machen. Die Entkräftung des prima-facie-Beweises erfolgt durch den Beweis des Gegners, dass der typische formelhafte Geschehensablauf im konkreten Fall nicht zutrifft, sondern dass die ernstliche Möglichkeit eines atypischen Ablaufs besteht.
An möglicherweise mit ärztlichen Behandlungsfehlern zusammenhängenden Gesundheitsschäden von Patienten sind wegen der besonderen Schwierigkeiten eines exakten Beweises an den Kausalitätsbeweis geringere Anforderungen zu stellen: Wegen der in diesen Fällen besonders vorhandenen Beweisschwierigkeiten des Patienten, die Kausalität nachzuweisen, stehen nur dem zur Haftung herangezogenen Arzt die Mittel und Sachkunde zum Beweis zur Verfügung; daher ist von einer „prima-facie-Kausalität“ auszugehen. Für den dem Patienten obliegenden Beweis der Kausalität zwischen Behandlungsfehler und Gesundheitsschaden genügt der Nachweis, dass die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts durch den Fehler der Ärzte nicht bloß unwesentlich erhöht wurde. Ist dieser Beweis gelungen, hat der Geschädigte zu beweisen, dass im konkreten Behandlungsfall das Fehlverhalten mit größter Wahrscheinlichkeit für den Schaden unwesentlich geblieben ist. Insbesondere dann, wenn das schwerwiegende Verhalten in Unterlassungen besteht, genügt ein sehr hoher Grad von Wahrscheinlichkeit des Zusammenhangs für die Haftung. Das gilt auch dann, wenn dem Patienten eine Maßnahme vorenthalten wird, die dem anerkannten Standard der besten Versorgung entspricht.
Hier ist der Klägerin der Nachweis, dass ihre aus dem Schlaganfall resultierenden Folgen bei sofortiger Einlieferung in ein Spital hätten verhindert werden können, nicht gelungen: Da es sich beim vorgeworfenen schädigenden Verhalten um eine Unterlassung handelt (Nichteinlieferung in ein Spital), stellt sich die Frage des rechtmäßigen Alternativverhaltens nicht. Vielmehr liegt die Beweislast für den Kausalzusammenhang zwischen der Unterlassung und dem Schadenseintritt bei der Klägerin. Der Klägerin ist zwar der Nachweis gelungen, dass bei einer früheren Einlieferung grundsätzlich die Möglichkeit einer Lyse-Behandlung bestanden hätte, die (mit einer theoretischen Wahrscheinlichkeit von 25 %) zu einer Verbesserung ihres Zustands hätte führen können. Es ist ihr jedoch nicht der Nachweis gelungen, dass diese Behandlung tatsächlich durchgeführt worden wäre.