Liegt kein aliud vor, können bei einer Änderungsbewilligung Nachbareinwendungen nicht mehr erhoben werden, die sich auf bereits rechtskräftig bewilligte Gebäudeteile beziehen; im Hinblick auf die Verletzung von subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten kommt es nicht nur darauf an, dass ein Bauteil bautechnisch verändert wird, sondern auch darauf, ob der Bauteil gegenüber der rechtskräftigen Bewilligung zum Nachteil des Nachbarn verändert wird
GZ Ra 2022/06/0196, 02.08.2023
VwGH: Liegt kein aliud vor, können Nachbareinwendungen nicht mehr erhoben werden, die sich auf bereits rechtskräftig bewilligte Gebäudeteile beziehen. Im Hinblick auf die Verletzung von subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten kommt es nicht nur darauf an, dass ein Bauteil bautechnisch verändert wird, sondern auch darauf, ob der Bauteil gegenüber der rechtskräftigen Bewilligung zum Nachteil des Nachbarn verändert wird.
Die hier vorliegende Änderungsbewilligung beinhaltet keine Vergrößerung der Wandhöhe oder eine Veränderung der Abstände zu den Revisionswerber, sodass dem Vorbringen der Revisionswerber zu dem der Beurteilung der höchstzulässigen Gebäudehöhe und der Mindestabstände zugrunde liegenden „konsenswidrig hergestellten Gebäudeniveau“ keine Relevanz zukommt. Die im ursprünglichen Baubewilligungsverfahren rechtskräftig bewilligte Gebäudehöhe kann im hier gegenständlichen Baubewilligungsverfahren nicht neuerlich aufgeworfen werden. Gegenstand des vorliegenden Baubewilligungsverfahrens sind weiters keine Geländeveränderungen, sodass auch das diesbezügliche Vorbringen der Revisionswerber ins Leere geht. Inwiefern es durch die gegenständliche Bewilligung der Baumaßnahmen zu Abstandsverletzung oder einer Überschreitung der zulässigen Gebäudehöhe zum Nachteil der Revisionswerber kommen würde, legt die Revision nicht dar.