Ein vor dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union eingetretener Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft fällt nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts; auch der Umstand, dass der vom Verlust Betroffene (weiterhin) - uU jahrzehntelang - von österreichischen Behörden als Staats- bzw Unionsbürger angesehen wurde bzw deshalb "faktisch in den Genuss der Rechte aus der Unionsbürgerschaft kommen konnte", spielt demnach keine Rolle; den Unionsbürgerstatus vermittelt vielmehr nur die bestehende Staatsangehörigkeit zu einem Mitgliedstaat, nicht eine "de facto-Staatsangehörigkeit" oder eine "Anscheins-Staatsangehörigkeit"; in derartigen Fällen ist der Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft daher ausschließlich nach den Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts - hier nach § 27 Abs 1 StbG - zu beurteilen; es ist nicht zu prüfen ist, ob der Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft unter unionsrechtlichen Gesichtspunkten verhältnismäßig ist
GZ Ra 2023/01/0010, 19.07.2023
VwGH: Gem § 27 Abs 1 StbG verliert die Staatsbürgerschaft, wer auf Grund seines Antrages, seiner Erklärung oder seiner ausdrücklichen Zustimmung eine fremde Staatsangehörigkeit erwirbt, sofern ihm nicht vorher die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft bewilligt worden ist.
Nach der Rsp des VwGH setzt die Bestimmung des § 27 Abs 1 StbG voraus, dass der Staatsbürger eine auf den Erwerb der fremden Staatsbürgerschaft gerichtete „positive Willenserklärung“ abgibt und die fremde Staatsbürgerschaft infolge dieser Willenserklärung tatsächlich erlangt.
Die Revision bestreitet nicht, dass diese Voraussetzungen für den ex lege Verlust der Staatsbürgerschaft im Falle des Revisionswerbers gegeben sind; sie wendet sich im Zulässigkeitsvorbringen vielmehr ausschließlich gegen die vom VwG vorgenommene Verhältnismäßigkeitsprüfung; diese gehe - aus näher dargelegten Gründen - „zu Gunsten des Revisionswerbers aus“.
Nach der Rsp des VwGH ist ausgehend vom festgestellten Vorliegen der Voraussetzungen für den Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft gem § 27 Abs 1 StbG und einem damit verbundenen gleichzeitigen Verlust des Unionsbürgerstatus nach der Rsp des EuGH vom 12. März 2019 in der Rechtssache C-221/17, Tjebbes ua, von der zuständigen nationalen Behörde und gegebenenfalls dem nationalen Gericht eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmen; zu den Kriterien einer solchen unionsrechtlich gebotenen Verhältnismäßigkeitsprüfung hat sich der VwGH in seiner Rsp wiederholt geäußert.
Diese Rsp bezieht sich auf Fälle, in denen mit dem Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft gleichzeitig der Verlust der Unionsbürgerschaft einherging.
Im vorliegenden Revisionsfall trat der Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft des Revisionswerbers allerdings bereits mit Wirksamkeit vom 8. Juli 1993, sohin zu einem Zeitpunkt vor dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union, ein.
Der EuGH hat in seinem - ein Vorabentscheidungsersuchen des LVwG Steiermark in einem vergleichbaren Fall betreffenden - (Unzuständigkeits)Beschluss vom 15. März 2022 in der Rechtssache C-85/21, WY, Folgendes ausgeführt:
„... 28 Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass die Wirkungen dieses Verlusts, nämlich, dass WY aufgehört hat, österreichischer Staatsbürger zu sein, am 3. Februar 1994 eingetreten sind, also vor dem Beitritt der Republik Österreich zur Union am 1. Januar 1995, der dem Zeitpunkt entspricht, zu dem die Bestimmungen über die Unionsbürgerschaft für diesen Mitgliedstaat in Kraft getreten sind. Dieser Verlust hat somit eine Rechtsposition entstehen lassen, die vollständig und endgültig vor dem Beitritt erlangt wurde.
29 Da WY zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bestimmungen über die Unionsbürgerschaft in Österreich nicht mehr die österreichische Staatsbürgerschaft besaß, hat er die Unionsbürgerschaft niemals erworben. Aufgrund des Besitzes allein der Staatsangehörigkeit der Republik Türkei erfüllte er nämlich weder zu jenem Zeitpunkt noch seither jemals die in Art 20 AEUV vorgesehene Voraussetzung, nach der Unionsbürger ist, wer die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt.
30 Insoweit kann der Umstand, dass die Feststellung des Verlusts der österreichischen Staatsbürgerschaft durch die zuständigen Behörden erst Jahre später, im Jahr 2018, erfolgte, was zur Folge hatte, dass WY faktisch in den Genuss der Rechte aus der Unionsbürgerschaft kommen konnte, an diesem Ergebnis nichts ändern, da die Bestimmungen über die Unionsbürgerschaft auf WY nicht anwendbar sein können, der seit dem Beitritt der Republik Österreich zur Union nach dem nationalen Recht zu keinem Zeitpunkt der Definition eines Angehörigen dieses Staats und damit derjenigen eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats iSv Art 20 AEUV entsprach.
31 Folglich ist mit der österreichischen Regierung festzustellen, dass der Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft, der im Jahr 2018 festgestellt wurde, dessen Wirkungen aber am 3. Februar 1994 endgültig eingetreten waren, nicht zum Verlust der Unionsbürgerschaft führen konnte.
32 Unter diesen Umständen fällt die Situation von WY nicht in den Anwendungsbereich von Art 20 AEUV und folglich auch nicht in den von Art 21 AEUV. ...“
Durch diese Rsp ist sohin klargestellt, dass ein vor dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union eingetretener Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt.
Auch der Umstand, dass der vom Verlust Betroffene (weiterhin) - uU jahrzehntelang - von österreichischen Behörden als Staats- bzw Unionsbürger angesehen wurde bzw deshalb „faktisch in den Genuss der Rechte aus der Unionsbürgerschaft kommen konnte“, spielt demnach keine Rolle. Den Unionsbürgerstatus vermittelt vielmehr nur die bestehende Staatsangehörigkeit zu einem Mitgliedstaat, nicht eine „de facto-Staatsangehörigkeit“ oder eine „Anscheins-Staatsangehörigkeit“.
In derartigen Fällen ist der Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft daher ausschließlich nach den Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts - hier nach § 27 Abs 1 StbG - zu beurteilen; es ist nicht zu prüfen ist, ob der Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft unter unionsrechtlichen Gesichtspunkten verhältnismäßig ist (vgl dazu bereits die den Beschlüssen VwGH 7.9.2022, Ra 2022/01/0243, sowie 25.11.2022, Ra 2020/01/0075, zu Grunde liegenden Konstellationen, in denen das VwG keine Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Maßgabe des Unionsrechts durchführte).
Insoweit das VwG im vorliegenden Revisionsfall dennoch eine derartige Prüfung vorgenommen hat, handelt es sich daher bei den diesbezüglichen Erwägungen des angefochtenen Erkenntnisses um ein rechtlich bedeutungsloses „obiter dictum“.