Für die Zulässigkeit einer Revision nach Art 133 Abs 4 B-VG kommt es allein auf die in der Revision dargestellte abweichende Rsp eines VwG und auf gegenteilige Rechtsauffassungen in der Lehre nicht an
VwGH: Für die Zulässigkeit einer Revision nach Art 133 Abs 4 B-VG kommt es allein auf die in der Revision dargestellte abweichende Rsp eines VwG und auf gegenteilige Rechtsauffassungen in der Lehre nicht an.