Eine Rechtsverletzungsmöglichkeit durch einen Ladungsbescheid liegt ua dann nicht mehr vor, wenn die belBeh ein Verhalten gesetzt hat, das einen Verzicht auf die in einem Ladungsbescheid angedrohten Sanktionen darstellt
GZ Ra 2021/21/0299, 29.08.2023
VwGH: Eine Rechtsverletzungsmöglichkeit durch einen Ladungsbescheid liegt ua dann nicht mehr vor, wenn die belBeh ein Verhalten gesetzt hat, das einen Verzicht auf die in einem Ladungsbescheid angedrohten Sanktionen darstellt. Ein derartiger Verzicht kann auch implizit zum Ausdruck gebracht werden.