Die Nichteinhaltung der Voraussetzungen des § 7 Abs 1 KraSchG begründet das Prozesshindernis der Unzulässigkeit des Rechtswegs
GZ 3 Ob 128/23d, 19.07.2023
OGH: Gem § 3 Abs 2 KraSchG hat der gebundene Unternehmer das Recht, bei Auflösung der Vertriebsbindungsvereinbarung Waren, die der Vertriebsbindung unterliegen, an den bindenden Unternehmer unter näher geregelten Voraussetzungen zurückzuverkaufen. Gem § 7 Abs 1 KraSchG hat ein Vertragsteil vor der Einbringung einer Klage über eine Streitigkeit aus der Vertriebsbindungsvereinbarung zur gütlichen Einigung eine Schlichtungsstelle zu befassen, einen Antrag nach § 433 Abs 1 ZPO zu stellen oder, sofern die andere Partei damit einverstanden ist, den Streit einem Mediator zu unterbreiten. Die Klage ist nur zulässig, wenn 3 Monate ab Einleitung des Schlichtungsverfahrens, ab Einlangen des Antrags bei Gericht oder ab Beginn der Mediation verstrichen sind, ohne dass eine gütliche Einigung erzielt worden ist.
Zur Definition von Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis iSd § 8 Abs 1 VerG ist ausjudiziert, dass dazu jedenfalls solche zählen, die ihre Wurzel in einer Vereinsmitgliedschaft haben, gleichviel, ob das Mitgliedsverhältnis bei Entstehen des Streitfalls noch besteht oder bereits beendet wurde; allein maßgeblich ist somit, ob eine Streitigkeit in der Vereinsmitgliedschaft wurzelt bzw diese ohne vereinsmäßige Verbundenheit der Parteien typischerweise nicht denkbar wäre. Diese Grundsätze sind zwanglos auch für die Auslegung des Begriffs der Streitigkeit aus der Vertriebsbindungsvereinbarung iSd § 7 Abs 1 KraSchG heranzuziehen.
Die Vorinstanzen sind auch zutreffend davon ausgegangen, dass die Nichteinhaltung der Voraussetzungen des § 7 Abs 1 KraSchG das Prozesshindernis der Unzulässigkeit des Rechtswegs begründet: Grundsätzlich stellt zwar eine obligatorische Schlichtungsklausel kein zur Klagezurückweisung führendes Prozesshindernis dar, sondern führt nur zur Klageabweisung wegen mangelnder Klagbarkeit. Hingegen begründet nach nunmehr stRsp die Nichteinhaltung des vereinsinternen Instanzenzugs bei Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis (vorläufig/befristet/temporär) Unzulässigkeit des Rechtswegs und kann vom Gericht auch ohne entsprechenden Einwand der Parteien von Amts wegen geprüft und aufgegriffen werden. Gleiches gilt für Schlichtungsverfahren nach § 364 Abs 3 ABGB iVm Art III ZivRÄG 2004: Auch hier ist die Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs zurückzuweisen.