Nicht bloß leichte Folgen iSd § 173 Abs 2 Z 3 lit b StPO liegen bei Vermögensdelikten nur bei einem Vermögensschaden deutlich über der Bagatellgrenze vor
GZ 14 Os 80/23f, 03.08.2023
OGH: Gem § 173 Abs 2 Z 3 lit b StPO liegt ein Haftgrund vor, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Gefahr besteht, der Beschuldigte werde auf freiem Fuß eine strafbare Handlung mit nicht bloß leichten Folgen begehen, die gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet ist wie die ihm angelastete strafbare Handlung, wenn er entweder wegen einer solchen Straftat bereits verurteilt worden ist oder wenn ihm nunmehr wiederholte oder fortgesetzte Handlungen angelastet werden.
Nicht bloß leichte Folgen iSd § 173 Abs 2 Z 3 lit b StPO liegen bei Vermögensdelikten nur bei einem Vermögensschaden deutlich über der Bagatellgrenze (vgl § 141 StGB) aus einer Tat (nicht durch Zusammenrechnung) vor.