In seinem Erkenntnis vom 21.06.2006 zur GZ 7 Ob 81/06x hat sich der OGH mit der Auslegung von Versicherungsbedingungen befasst:
OGH: Allgemeine Versicherungsbedingungen sind nach stRsp nach Vertragsauslegungsgrundsätzen (§§ 914, 915 ABGB) auszulegen. Die Auslegung hat sich daher am Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers zu orientieren.