Home

Zivilrecht

OGH: Zur Pflichtteilsminderung

Einer bisher (nach der Rechtslage vor dem ErbRÄG 2015) für den Ausschluss des Minderungsrechts geforderten aktiven Ablehnung eines Kontaktversuchs bedarf es nach § 776 Abs 2 ABGB nicht (mehr)

19. 09. 2023
Gesetze:   § 776 ABGB
Schlagworte: Erbrecht, Pflichtteilsminderung, Meiden des Kontaktes, Kontaktversuch, Kontaktaufnahme, Ablehnung, rechtliche Verwandtschaft, Blutsverwandtschaft

 
GZ 2 Ob 89/23m, 25.07.2023
 
OGH: Der Erblasser kann den Pflichtteil nach § 776 Abs 1 ABGB letztwillig auf die Hälfte mindern, wenn er und der Pflichtteilsberechtigte zu keiner Zeit oder zumindest über einen längeren Zeitraum vor dem Tod des Verfügenden nicht in einem Naheverhältnis standen, wie es zwischen solchen Familienangehörigen gewöhnlich besteht. Dieses Recht steht ihm nach Abs 2 leg cit nicht zu, wenn der Verstorbene den Kontakt grundlos gemieden oder berechtigten Anlass für den fehlenden Kontakt gegeben hat.
 
Hier ist es unstrittig, dass die Klägerin und der Erblasser über einen längeren Zeitraum (idR mindestens 20 Jahre im Eltern-Kindverhältnis) nicht in einem Naheverhältnis standen. Der erkennende Fachsenat hat bereits ausgeführt, „Meiden“ iSd § 776 Abs 2 ABGB bedeute nach dem allgemeinen Sprachgebrauch, jemandem aus dem Weg gehen bzw sich von jemandem fernhalten. Der Erblasser muss sich daher dem Kontakt (auf welche Weise immer) entziehen. Dies kann beispielsweise auch dadurch geschehen, dass er auf allfällige Versuche der Kontaktaufnahme nicht reagiert. Einer bisher (nach der Rechtslage vor dem ErbRÄG 2015) für den Ausschluss des Minderungsrechts geforderten aktiven Ablehnung eines Kontaktversuchs bedarf es nach § 776 Abs 2 ABGB nicht (mehr). Dennoch muss ein gewisses (sanktionsbedürftiges) Verhalten des Erblassers vorliegen, das es rechtfertigt, ihm die Möglichkeit der Pflichtteilsminderung zu verwehren.
 
Vor diesem Hintergrund kann dem Berufungsgericht mit seiner sinngemäßen Beurteilung, ein Ausschlussgrund für die Pflichtteilsminderung nach § 776 Abs 2 ABGB liege hier nicht vor, nicht gefolgt werden: Wenn das (grundlose) Meiden schon vorliegt, wenn der Erblasser auf allfällige Versuche der Kontaktaufnahme nicht reagiert, muss dies umso eher bejaht werden, wenn er den angestrebten Kontakt - wie im vorliegenden Fall - aktiv ablehnt. Wenn der Erblasser auf einen Kontaktversuch ua antwortete, in seinem Leben sei kein Platz für seine Kinder, sie seien Fremde, so hat er damit auch die Klägerin gemeint und adressiert, zumal er damit rechnen musste, der Bruder werde der Klägerin seine Reaktion mitteilen.
 
ISd Rsp ist somit nach der zutreffenden Zugrundelegung der Vorinstanzen, dass es auf die rechtliche Verwandtschaft und nicht die leibliche ankommt, sodass der Erblasser als Grund für die Meidung des Kontakts auch nicht die fehlende Blutsverwandtschaft ins Treffen führen hätte können, in seiner Weigerung zur Kontaktaufnahme durchaus ein grundloses Meiden des Kontakts (auch) zur Klägerin zu erblicken.
 

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at