Eine negative Zukunftsprognose kann auch implizit getroffen werden, wenn die Feststellungen dafür ausreichen
GZ 6 Ob 107/23p, 28.06.2023
OGH: Obsorgeentscheidungen sind regelmäßig einzelfallbezogen zu treffen und werfen grundsätzlich keine Rechtsfragen iSd § 62 Abs 1 AußStrG auf. Dies gilt ebenso für die vom Vater aufgeworfenen Fragen der Zukunftsprognose sowie des für die gemeinsame Obsorge erforderlichen Mindestmaßes an Kooperationsbereitschaft.
Eine negative Zukunftsprognose kann auch implizit getroffen werden, wenn die Feststellungen dafür ausreichen. Weiters hat nach stRsp kein Wechsel der Pflegeverhältnisse und Erziehungsverhältnisse stattzufinden, wenn keine sicheren Prognosen über den Einfluss eines Obsorgewechsels vorliegen. Das Erstgericht hat im Rahmen der rechtlichen Beurteilung – vom Rekursgericht gebilligt – nachvollziehbar dargelegt, inwiefern durch eine gemeinsame Obsorge aufgrund der „fordernden Art“ des Vaters das Kindeswohl beeinträchtigt werden könnte; es hat somit implizit durchaus eine negative Zukunftsprognose gestellt. Zutreffend haben die Vorinstanzen auf die vergleichbare Situation im Fall 1 Ob 241/16x verwiesen.
Auch angesichts der Feststellungen (von denen das Rechtsmittel abweicht) über die aktuell (noch) bestehende mangelnde Kooperations- und Kommunikationsbereitschaft der Eltern kann in der (derzeitigen) Verweigerung der Einräumung der gemeinsamen Obsorge durch das Rekursgericht keine vom OGH aufzugreifende Fehlbeurteilung erblickt werden.