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Zivilrecht

OGH: Zur Frage, ob auch ein privat zu touristischen Zwecken betriebenes Seilbahnunternehmen vom Anwendungsbereich des MRG ausgenommen ist

Der Wortlaut des § 1 Abs 2 Z 1 MRG unterscheidet nicht zwischen öffentlichen und privaten Verkehrsunternehmen oder danach, von wem oder zu welchem Zweck die angebotenen Beförderungsleistungen in Anspruch genommen werden, sodass die Beklagte als Betreiberin der Standseilbahn dennoch als Verkehrsunternehmen iSd § 1 Abs 2 Z 1 MRG zu qualifizieren ist; gerade weil die Standseilbahn auf den Festungsberg nach dem Vorbringen der Klägerin va von Touristen verwendet wird, erhöht die Möglichkeit des Besuchs der Ausstellung der Klägerin und des Souvenirshops in der Talstation die Attraktivität des Beförderungsangebots der Beklagten; auch die Verfügbarkeit von öffentlichen Toiletten dient den Bedürfnissen der Fahrgäste der Beklagten; die enge Verbindung zum Betrieb der Standseilbahn zeigt sich nicht zuletzt darin, dass sich die Klägerin zur Übernahme der Personalkosten eines Wagenführers und die Beklagte zum Verkauf von Eintrittskarten für die Ausstellung der Klägerin und Gutscheinen für den Souvenirshop verpflichtet hat; die Rechtsansicht der Vorinstanzen, wonach die Vermietung der Räume in der Talstation im Rahmen des Betriebs der Standseilbahn erfolgte, ist von der bisherigen Rsp gedeckt

19. 09. 2023
Gesetze:   § 1 MRG
Schlagworte: Mietrecht, Ausnahme, Verkehrsunternehmen, privates Seilbahnunternehmen, Touristen, Verkaufsraum, Betriebsgegenstand des Verkehrsunternehmen

 
GZ 8 Ob 48/23a, 03.08.2023
 
Die Beklagte betreibt eine Standseilbahn auf den Salzburger Festungsberg und hat den Verkaufsraum in der Talstation zum Betrieb einer Ausstellung und eines Souvenirshops an die Klägerin vermietet.
 
OGH: Nach § 1 Abs 2 Z 1 MRG fallen Mietgegenstände, die im Rahmen des Betriebs eines Verkehrsunternehmens vermietet werden, nicht in den Anwendungsbereich des MRG. Der OGH hat bereits darauf hingewiesen, dass bei der Prüfung der Frage, ob die Vermietung im Rahmen des Betriebs eines Verkehrsunternehmens erfolgt, auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrags abzustellen ist. Die Klägerin kann sich auch nicht erfolgreich darauf berufen, dass die Beklagte den Betrieb der Festungsbahn mittlerweile ihrer Tochtergesellschaft übertragen habe.
 
Die Klägerin macht geltend, dass die Standseilbahn, die ausschließlich Besucher der Festung Salzburg befördere, bloß touristischen Zwecken diene, sodass eine Ausnahme aus dem Anwendungsbereich des MRG nicht gerechtfertigt sei. Aus den Materialien zur Vorgängerbestimmung im Mietengesetz ergibt sich, dass der Gesetzgeber die Verfügungsfreiheit der Bahnverwaltungen über Eisenbahngrundstücke nicht schmälern wollte, um das öffentliche Interesse an einem geregelten Bahnbetrieb zu schützen. Auch nach der Rsp des VfGH liegt die Rechtfertigung der Ausnahmebestimmung gerade im öffentlichen Interesse an einem geregelten Bahnbetrieb. Da die Standseilbahn der Beklagten von der Allgemeinheit benutzt werden kann, um auf den Salzburger Festungsberg zu gelangen, liegt die Aufrechterhaltung des Betriebs auch im öffentlichen Interesse, ohne dass es darauf ankäme, ob diese Seilbahn überwiegend von Einheimischen oder überwiegend von Touristen benutzt wird.
 
Der OGH hat zu 3 Ob 16/17z ausdrücklich offengelassen, ob ein privat zu touristischen Zwecken betriebenes Seilbahnunternehmen zu den nach § 1 Abs 2 Z 1 MRG privilegierten Verkehrsbetrieben zählt, weil dieser Frage damals keine entscheidungswesentliche Bedeutung zukam. Der Wortlaut des § 1 Abs 2 Z 1 MRG unterscheidet nicht zwischen öffentlichen und privaten Verkehrsunternehmen oder danach, von wem oder zu welchem Zweck die angebotenen Beförderungsleistungen in Anspruch genommen werden, sodass die Beklagte als Betreiberin der Standseilbahn dennoch als Verkehrsunternehmen iSd § 1 Abs 2 Z 1 MRG zu qualifizieren ist.
 
Die Ausnahme vom MRG kommt nur dann zum Tragen, wenn die Vermietung vom Betriebsgegenstand des Verkehrsunternehmens umfasst war. Dies ist dann der Fall, wenn die Tätigkeit des Mieters den Betriebszweck des Verkehrsunternehmens unterstützen soll, dieses also mit dem Abschluss des Bestandvertrags eine Förderung seiner eigenen Interessen beabsichtigt. Die bisherige Rsp hat bei der Vermietung eines Viaduktbogens (Stadtbahnbogens) unterhalb der Eisenbahntrasse an eine Autospenglerei (1 Ob 698/84) oder einen Kosmetikgroßhandel (4 Ob 517/92) sowie bei der Vermietung eines Geschäftsraums am Bahnhofsgelände an einen Fahrradverleih (1 Ob 294/03x) einen Zusammenhang mit dem Betrieb des Verkehrsunternehmens verneint.
 
Demgegenüber ordnet die Rsp die Vermietung eines Lagerplatzes auf einem Bahnhofsgelände mit eigenem Zubringergleis dem Betrieb des Eisenbahnunternehmens zu. Auch die Vermietung eines Geschäftslokals in einem Flughafengebäude zur Eröffnung eines Restaurants wurde dem Betrieb des Flughafens zugeordnet. Schließlich wurde auch bei der Vermietung eines im Bereich des Bahnhofs gelegenen Imbissstands ein Zusammenhang mit der typischen Infrastruktur des Verkehrsbetriebs bejaht, weil das Anbieten von Reiseproviant den Bedürfnissen der Fahrgäste diente.
 
Gerade weil die Standseilbahn auf den Festungsberg nach dem Vorbringen der Klägerin va von Touristen verwendet wird, erhöht die Möglichkeit des Besuchs der Ausstellung der Klägerin und des Souvenirshops in der Talstation die Attraktivität des Beförderungsangebots der Beklagten. Auch die Verfügbarkeit von öffentlichen Toiletten dient den Bedürfnissen der Fahrgäste der Beklagten. Die enge Verbindung zum Betrieb der Standseilbahn zeigt sich nicht zuletzt darin, dass sich die Klägerin zur Übernahme der Personalkosten eines Wagenführers und die Beklagte zum Verkauf von Eintrittskarten für die Ausstellung der Klägerin und Gutscheinen für den Souvenirshop verpflichtet hat. Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, wonach die Vermietung der Räume in der Talstation im Rahmen des Betriebs der Standseilbahn erfolgte, ist damit von der bisherigen Rsp gedeckt.
 
 

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