Die Wohnungseigentumstauglichkeit eines (nur) als Umkleidekabine und Lager für Badeutensilien zu nutzenden Raums kann nicht daraus abgeleitet werden, dass mit der Stellung als Mit- und Wohnungseigentümer die exklusive Bademöglichkeit am Wörthersee verbunden ist
GZ 5 Ob 185/22z, 04.07.2023
OGH: Die Aufhebung einer Miteigentumsgemeinschaft an einer Liegenschaft durch Begründung von Wohnungseigentum (§ 3 Abs 1 Z 3 WEG) ist eine Sonderform der Realteilung. Die Realteilung durch gerichtliche Wohnungseigentumsbegründung hat jedem Miteigentümer entsprechend seinem Anteil Wohnungseigentum einzuräumen. Es müssen daher wohnungseigentumstaugliche Objekte in ausreichender Zahl vorhanden sein oder ohne unverhältnismäßigen Aufwand geschaffen werden können.
Eine sonstige selbständige Räumlichkeit iSd § 2 Abs 2 WEG ist ein baulich abgeschlossener, nach der Verkehrsauffassung selbständiger Teil eines Gebäudes, dem nach seiner Art und Größe eine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung zukommt, wie etwa ein selbständiger Geschäftsraum oder eine Garage. Schon im WEG 1975 war anerkannt, dass als selbständiges Wohnungseigentumsobjekt nur Räume in Betracht kommen, denen die Verkehrsauffassung selbständige wirtschaftliche Bedeutung zuerkennt. Die Wohnungseigentumstauglichkeit einer selbständigen Räumlichkeit kann nur nach den Umständen des konkreten Einzelfalls beurteilt werden. Entscheidend ist dabei die Verkehrsauffassung, auf bloß subjektive Merkmale wie ein besonderes persönliches Interesse (nur) eines Wohnungseigentumsbewerbers ist dabei nicht abzustellen. Ausgehend von diesem Verständnis hat der OGH die Wohnungseigentumstauglichkeit eines Bankomatraums im Ausmaß von 3,06 m² (nur) deshalb bejaht, weil dieser Raum dazu dienen sollte, mittels eines elektronischen Geräts Bankgeschäfte zu tätigen, und somit ein Geschäftsraum sei.
Für den hier zu beurteilenden Fall bedeutet dies, dass die Möglichkeit der Nutzung der im Außenbereich gelegenen Allgemeinflächen, konkret die Möglichkeit der Nutzung der Freiflächen und des Stegs zu Badezwecken, in die Beurteilung der Frage, ob den in den Teilungsvorschlägen vorgesehenen Räumlichkeiten mit Nutzflächen von je rund 5,90 m² oder 6,84 m² iSd § 2 Abs 2 dritter S WEG erhebliche wirtschaftliche Bedeutung zukommt, nicht miteinzubeziehen ist. Die erhebliche Werthaltigkeit der Nutzung der Liegenschaft ist hier nur der im Freien gelegenen Allgemeinfläche beizumessen, die nach den Teilungsvorschlägen auch allgemeiner Teil der Liegenschaft bleiben soll. Die Wohnungseigentumstauglichkeit eines (nur) als Umkleidekabine und Lager für Badeutensilien zu nutzenden Raums kann nicht allein daraus abgeleitet werden, dass mit der Stellung als Mit- und Wohnungseigentümer die exklusive Bademöglichkeit am Wörthersee verbunden ist.