Die Verständigung nach § 194 Abs 1 StPO hat nicht den Zweck, das Opfer davor zu schützen, dass ihm durch künftige Straftaten des Beschuldigten ein weiterer Vermögensschaden entsteht
GZ 1 Ob 20/23g, 13.07.2023
OGH: Der primäre Zweck der Vorschriften über das Strafverfahren liegt nach der Rsp in der Verwirklichung des materiellen Strafrechts im Einzelfall mit der richtigen Bewertung von Tat und Täter zum Zweck der gerechten Bestimmung einer Sanktion oder einer anderen gesetzlich vorgesehenen Konsequenz. Nicht alle Bestimmungen der StPO dienen daher bei der gebotenen teleologischen Betrachtungsweise auch dem Schutz des durch eine Straftat Geschädigten. Zur Anzeigepflicht nach § 78 StPO wurde bereits judiziert, dass diese nicht dem Zweck dient, nach dem Zeitpunkt der unterlassenen Strafanzeige eintretenden Vermögensschäden zu verhindern, weshalb potentiell künftig am Vermögen Geschädigte vom Schutzzweck dieser Bestimmung nicht erfasst sind.
Der OGH hat auch bereits wiederholt ausgesprochen, dass die Bestimmungen über die Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens Gläubiger (in concreto einer Bank) nicht davor schützen sollen, dass ihnen aufgrund der unterbliebenen Einleitung eines solchen Verfahrens durch künftige Straftaten der Organe dieser Bank ein Vermögensschaden entsteht. Dass ein solcher Schaden durch die frühere Einleitung eines Ermittlungsverfahrens uU verhindert werden hätte können, kann als bloße Reflexwirkung pflichtgemäßen Verhaltens keine Amtshaftung begründen.
Dass auch das Opfer von der Einstellung zu verständigen ist, ergibt sich nicht unmittelbar aus § 194 StPO, sondern nur mittelbar aus dem Verweis auf § 195 Abs 1 StPO. Daraus ist auch der Zweck der Verständigung abzuleiten: Sie dient dazu, dem Opfer das Stellen des in § 195 Abs 1 StPO vorgesehenen Fortführungsantrags zu ermöglichen, der nach § 195 Abs 2 StPO binnen 14 Tagen nach der Verständigung von der Einstellung oder nach Zustellung der Einstellungsbegründung, wenn das Opfer von der Einstellung jedoch nicht verständigt wurde, innerhalb von 3 Monaten ab der Einstellung des Verfahrens, bei der Sta einzubringen ist.
Die Verständigung nach § 194 Abs 1 StPO hat damit den Zweck, dem Opfer einer Straftat die Möglichkeit zu geben, die Fortführung der Ermittlungen zu bereits verwirklichten Delikten zu bewirken. Sie soll das Opfer nicht davor schützen, dass ihm durch künftige Straftaten des Beschuldigten ein weiterer Vermögensschaden entsteht. § 194 StPO schützt die verfahrensrechtliche Stellung einer Person als Opfer einer bereits verwirklichten Straftat. Auch mit einem Verweis auf die durch das Strafrecht allgemein verfolgten Zwecke der General- und Spezialprävention lässt sich der für eine Haftung erforderliche Rechtswidrigkeitszusammenhang nicht begründen. Dabei handelt es sich um Strafzwecke, die nicht unmittelbar auf den Zweck des Ermittlungsverfahrens umgelegt werden können.