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Zivilrecht

OGH: Zur Amtshaftung iZm der Ausstellung von Aufenthaltskarten

Die Aufenthaltskarte nach § 54 NAG bescheinigt das unionsrechtlich begründete Aufenthaltsrecht und iZm Art 23 RL 2004/38/EG die Berechtigung zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer oder Selbständiger; wird sie schuldhaft nicht oder verspätet ausgestellt, haftet der Rechtsträger für den dadurch verursachten Verdienstentgang

19. 09. 2023
Gesetze:   § 1 AHG, § 54 NAG, Art 23 RL 2004/38/EG
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Amtshaftung, Schaden, Rechtswidrigkeitszusammenhang, Aufenthaltskarte, Ausstellung, Unterlassung, überlange Verfahrensdauer, Verdienstentgang

 
GZ 1 Ob 232/22g, 13.07.2023
 
OGH: Ein Organverhalten durch Unterlassung ist nach stRsp dann rechtswidrig, wenn und soweit eine Handlungspflicht bestand und pflichtgemäßes Handeln den Schadenseintritt verhindert hätte. Voraussetzung für eine Haftung des Rechtsträgers ist zudem, dass die von Amts wegen zu treffende Maßnahme schuldhaft nicht gesetzt wurde. Ein haftungsbegründendes Fehlverhalten kann auch in der Unterlassung einer straffen Verfahrensführung liegen, das zu einer überlangen Verfahrensdauer führt.
 
Im Amtshaftungsprozess muss der Geschädigte nicht bloß die Rechtsverletzung durch das Organ behaupten und beweisen, sondern auch, dass ihm der geltend gemachte Schaden ohne diese Rechtsverletzung nicht erwachsen wäre. Den Geschädigten trifft daher auch im Amtshaftungsverfahren grundsätzlich die Beweislast für den Kausalzusammenhang zwischen dem haftungsbegründenden Ereignis und dem eingetretenen Schaden.
 
Die Klägerin hat hier - sinngemäß - geltend gemacht, sie hätte einer unselbständigen oder selbständigen Tätigkeit nachgehen können, wenn ihr die Aufenthaltskarte nach § 54 Abs 1 NAG früher ausgestellt worden wäre. Damit hat sie die Kausalität des pflichtwidrigen Unterlassens von Organen der Beklagten für den begehrten Verdienstentgang behauptet. Im fortgesetzten Verfahren ist daher festzustellen, ob das tatsächlich zutrifft. Für die Kausalität einer Unterlassung gilt das Beweismaß der überwiegenden Wahrscheinlichkeit.
 
Die von der Klägerin beantragte Aufenthaltskarte nach § 54 Abs 1 NAG dokumentiert die Berechtigung von Angehörigen eines EWR-Bürgers zum Aufenthalt von mehr als 3 Monaten und iVm der RL 2004/38/EG zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer oder als Selbständiger. Sie bescheinigt das unionsrechtlich begründete Aufenthaltsrecht, hat bloß deklarative Bedeutung und ist keine konstitutive Zuerkennung eines unionsrechtlichen Aufenthaltstitels. Wird sie schuldhaft nicht oder verspätet ausgestellt, haftet der Rechtsträger für den dadurch verursachten Verdienstentgang. Ein Verdienstentgang, der mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht eingetreten wäre, hätte der Aufenthaltsberechtigte mit der Aufenthaltskarte seine Berechtigung zur Aufnahme einer selbständigen oder unselbständigen Tätigkeit nachweisen können, steht auch im Rechtswidrigkeitszusammenhang.
 

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