Die Frage, ob eine aufsichtsführende Person, die zwei Kindern gemeinsam das Rodeln in einem Plastikbob auf einer Rodelwiese ermöglicht, dadurch ihre Aufsichtspflicht verletzt, lässt sich nur aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls beantworten; dabei sind etwa das Alter, die körperliche Konstitution und bisherige Erfahrung der Kinder, die Schnee- und Sichtverhältnisse und die Beschaffenheit des Bobs von wesentlicher Bedeutung; allgemeine Grundsätze lassen sich zur Beurteilung dieser Frage hingegen nicht aufstellen
GZ 5 Ob 67/23y, 17.07.2023
OGH: Das Maß der Aufsichtspflicht iSd § 1309 ABGB bestimmt sich danach, was angesichts des Alters, der Eigenschaft und der Entwicklung des Aufsichtsbedürftigen vom Aufsichtsführenden vernünftigerweise verlangt werden kann. Das Maß der gebotenen Sorgfalt bei Bestehen einer Aufsichtspflicht ist jeweils danach zu beurteilen, wie sich ein „maßgerechter“ Mensch in der konkreten Situation des Aufsichtspflichtigen verhalten hätte. Konkret vorhersehbare Gefahren sind zu vermeiden. Für das Ausmaß der Aufsichtspflicht sind immer die besonderen Verhältnisse des einzelnen Falls maßgeblich. Die Frage, ob eine Aufsichtspflichtverletzung vorliegt, hängt daher stets von den Umständen des Einzelfalls ab.
Auch die Frage, ob eine aufsichtsführende Person, die zwei Kindern gemeinsam das Rodeln in einem Plastikbob auf einer Rodelwiese ermöglicht, dadurch ihre Aufsichtspflicht verletzt, lässt sich nur aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls beantworten. Dabei sind etwa das Alter, die körperliche Konstitution und bisherige Erfahrung der Kinder, die Schnee- und Sichtverhältnisse und die Beschaffenheit des Bobs von wesentlicher Bedeutung. Allgemeine Grundsätze lassen sich zur Beurteilung dieser Frage hingegen nicht aufstellen.
Die in der Revision genannte E 4 Ob 99/17p weist ebenfalls darauf hin, dass die Frage, ob eine Aufsichtspflichtverletzung vorliegt, stets von den Umständen des Einzelfalls abhängt. Der dort beurteilte Fall ist mit dem hier vorliegenden nicht vergleichbar, denn er betraf Schadenersatzforderungen eines beim Spielen im Turnsaal verletzten fünfjährigen Kindes und die Aufsichtsführung für 21 Kindergartenkinder durch nur eine Person, die die Kinder auf einer Langbank (auch paarweise) rutschen ließ, während sie selbst in einem anderen Raum beschäftigt war. Daraus, dass der vierte Senat in der genannten Entscheidung die vom Berufungsgericht bejahte Aufsichtspflichtverletzung als im Einzelfall vertretbar ansah, lässt sich für den Rechtsstandpunkt des Klägers nichts gewinnen.
Das Berufungsgericht hat nachvollziehbar argumentiert, dass bei den beiden unmittelbar vor dem Zusammenstoß von der 17-jährigen Schwester gemeinsam mit je einem der beiden siebenjährigen Kinder durchgeführten Fahrten keine Probleme aufgetaucht seien, weshalb sich weitere Fragen der technischen Kapazität des Bobs für die Beurteilung einer Aufsichtspflichtverletzung des Beklagten nicht stellten.
Die Revision „bekämpft“ ua die Feststellung, dass der Rodelhang seit Jahrzehnten von zahlreichen Familien und insbesondere Kindern zu Rodelzwecken benutzt wird, und argumentiert, es gebe Beweisergebnisse, nach denen es sich nur um eine Wiese handle, die in dem Bereich, in dem der Kläger gestanden sei, „sehr flach“ sei. Damit wendet sie sich unzulässig gegen die Beweiswürdigung. Das Rechtsmittel vermag auch nicht aufzuzeigen, weshalb die gewünschten (ergänzenden) Feststellungen (etwa zur näheren Beschreibung des Rodelhangs) für die rechtliche Beurteilung von Bedeutung sein sollten.
Die Revision verweist auf die schon in der Berufung zu angeblich überschießenden Feststellungen enthaltenen Argumente, zu denen das Berufungsgericht bereits ausführte, dass diese als von den Einwendungen des Beklagten gegen die Verletzung seiner Aufsichtspflicht umfasst anzusehen seien. Soweit sich das Vorbringen des Klägers dazu neuerlich vom festgestellten Sachverhalt entfernt (etwa dazu, dass sich siebenjährige Kinder nicht an Anweisungen von Aufsichtspflichtigen halten würden, oder dass der Bob nur für ein Kind geeignet gewesen sei), ist die Revision nicht gesetzmäßig ausgeführt.