Nach der stRsp des VwGH kann der Nachbar hinsichtlich der Bestimmungen über die Gebäudehöhe deren Einhaltung nur an der seiner Liegenschaft zugekehrten Front geltend machen; wenn sich ein Bauteil nicht an der der Nachbarliegenschaft zugewandten Front des Gebäudes befindet, steht dem Nachbarn ein Mitspracherecht diesbezüglich nicht zu; durch die bloße Möglichkeit der Einsichtnahme auf eine Front von der Nachbarliegenschaft aus wird diese nicht zu einer der Nachbarliegenschaft zugewandten Front
GZ Ra 2020/06/0331, 29.06.2023
VwGH: Nach der Rsp des VwGH zur Rechtslage im Bundesland Salzburg haben Nachbarn ein subjektiv-öffentliches Recht darauf, dass die auch dem Nachbarschutz dienenden Festlegungen von Bebauungsgrundlagen in der Bauplatzerklärung gesetzmäßig erfolgen und durch das geplante Bauvorhaben eingehalten werden. Wurden in der Bauplatzbewilligung Bestimmungen vorgesehen, die auch dem Interesse der Nachbarn dienen, können sie sich auf diese Bestimmungen im Baubewilligungsverfahren berufen, wobei subjektiv-öffentliche Rechte durch jene baurechtlichen Vorschriften begründet werden, die nicht nur dem öffentlichen Interesse dienen, sondern im Hinblick auf die räumliche Nähe auch den Parteien; hierzu gehören insbesondere die Bestimmungen über die Höhe und die Lage der Bauten im Bauplatz. Nach der stRsp des VwGH kann der Nachbar hinsichtlich der Bestimmungen über die Gebäudehöhe deren Einhaltung nur an der seiner Liegenschaft zugekehrten Front geltend machen. Wenn sich ein Bauteil nicht an der der Nachbarliegenschaft zugewandten Front des Gebäudes befindet, steht dem Nachbarn ein Mitspracherecht diesbezüglich nicht zu. Durch die bloße Möglichkeit der Einsichtnahme auf eine Front von der Nachbarliegenschaft aus wird diese nicht zu einer der Nachbarliegenschaft zugewandten Front.
Das VwG hat in seinem Erkenntnis zwar unter Hinweis auf näher genannte hg Rsp ausgeführt, dass Nachbarn nur dann ein subjektiv-öffentliches Recht „auf Einhaltung der gesetzlich normierten Methode zur Errechnung der Anzahl der Geschoße“ zukommt, wenn „die Gebäudehöhe ausschließlich auf diese Weise festgelegt wird“. Eine nachvollziehbare Begründung dafür, ob und auf welcher rechtlichen Grundlage die mitbeteiligte Partei im vorliegenden Fall ein subjektiv-öffentliches Recht aus einer vom VwG der Beurteilung des gegenständlichen Bauansuchens zugrunde gelegten Bauplatzerklärung ableiten kann, enthält das angefochtene Erkenntnis jedoch ebensowenig, wie eine Auseinandersetzung damit, ob es sich gegenständlich um eine dem Grundstück der mitbeteiligten Partei zugewandte Front handelt, bzw mit der Nachbarstellung der mitbeteiligten Partei in Bezug auf das Projekt ganz grundsätzlich.