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Fremdenrecht

VwGH: Schubhaftbeschwerde iZm psychischer Erkrankung

Eine erhebliche Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes hätte, selbst wenn daraus keine Haftunfähigkeit resultieren sollte, im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zur Unzulässigkeit der Schubhaft führen können

17. 09. 2023
Gesetze:   § 76 FPG, § 22a BFA-VG, § 21 BFA-VG
Schlagworte: Fremdenrecht, Schubhaftbeschwerde, Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes, Haftunfähigkeit, Verhältnismäßigkeitsprüfung, mündliche Verhandlung

 
GZ Ra 2021/21/0047, 29.06.2023
 
VwGH: In der Revision wird zu Recht die Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung geltend gemacht. So hat der Revisionswerber in der Schubhaftbeschwerde seine Haftfähigkeit und die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft aufgrund einer psychischen Erkrankung - ausreichend substantiiert - bestritten. Zu einem vom VwG eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten erhob der Revisionswerber in einer Stellungnahme vom 30. Dezember 2020 mit Hinweis auf (ua) die ihm verordnete Medikation und vorgebrachte Verständigungsschwierigkeiten beim Gespräch mit dem Amtsarzt konkrete Bedenken und begehrte die Erörterung des Gutachtens im Rahmen der schon in der Schubhaftbeschwerde beantragten mündlichen Verhandlung. Eine erhebliche Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes hätte freilich, selbst wenn daraus keine Haftunfähigkeit resultieren sollte, im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zur Unzulässigkeit der Schubhaft führen können. Vor diesem Hintergrund hätte das VwG aber - jedenfalls was den Fortsetzungsausspruch nach § 22a Abs 3 BFA-VG betrifft - nicht vom Vorliegen eines geklärten Sachverhaltes iSd § 21 Abs 7 BFA-VG ausgehen und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung für entbehrlich erachten dürfen.
 

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