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Fremdenrecht

VwGH: Anordnung der Schubhaft gem § 76 Abs 2 Z 1 FPG zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme

Eine Reisetätigkeit zwischen mehreren Mitgliedstaaten, mangelndes Einkommen, ein mangelnder fester Wohnsitz und die Führung von Alias-Identitäten begründen zwar die Fluchtgefahr des Fremden iSd § 76 Abs 2 Z 1 FPG, vermögen für sich aber die Annahme einer Gefährdung iSd § 67 FPG nicht zu tragen

17. 09. 2023
Gesetze:   § 76 FPG, § 67 FPG
Schlagworte: Fremdenpolizeirecht, Antrag auf internationalen Schutz, Schubhaft, Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, Gefährdungsprognose

 
GZ Ra 2021/21/0047, 29.06.2023
 
VwGH: Nach dem im vorliegenden Fall maßgeblichen Tatbestand des § 76 Abs 2 Z 1 FPG darf Schubhaft angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gem § 67 FPG gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist.
 
Dieser Schubhaftgrund verlangt als Tatbestandsvoraussetzung nicht nur die Annahme von - im vorliegenden Fall aufgrund des bisherigen Verhaltens des Revisionswerbers vom VwG zu Recht unterstellter - Fluchtgefahr, sondern auch das Vorliegen einer vom Aufenthalt des Fremden ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gem § 67 FPG, somit eine „tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“.
 
In Bezug auf Gefährdungsprognosen ist es stRsp des VwGH, dass bei deren Erstellung das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dessen Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne Weiteres die erforderliche Gefährdungsprognose begründen können.
 
Vor diesem Hintergrund wird in der Zulässigkeitsbegründung der Revision zu Recht bemängelt, das VwG habe diese in der Rsp des VwGH entwickelten Anforderungen an eine Gefährdungsannahme iSd § 67 FPG unberücksichtigt gelassen.
 
Das VwG begnügte sich nämlich in seinem Erkenntnis - sowohl im Hinblick auf die nachträgliche Kontrolle des angefochtenen Schubhaftbescheids als auch hinsichtlich des Fortsetzungsausspruches nach § 22a Abs 3 BFA-VG - mit der Feststellung, der Revisionswerber sei in Österreich wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften verurteilt worden. Auf Art und Schwere der den Strafurteilen zugrunde liegenden Taten, das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild sowie das Verhalten des Revisionswerbers seit der letzten Verurteilung wurde vom VwG - ebenso wie schon vom BFA im Schubhaftbescheid - in keiner Weise eingegangen. Dies wäre umso mehr geboten gewesen, als der Revisionswerber bereits in der Schubhaftbeschwerde bemängelt hatte, das BFA habe die Gefährdungsannahme nicht hinreichend begründet und dieser fehle überdies jegliche Aktualität. Soweit das VwG in der rechtlichen Beurteilung einzelne nähere Aspekte, wie etwa die „Unterschiedlichkeit der Diebstahlsobjekte“, anführte und eine „naheliegende“ Gefahr annahm, der Revisionswerber werde seinen Lebensunterhalt hinkünftig (wieder) durch die Begehung strafbarer Handlungen decken, sind diese Schlussfolgerungen mangels entsprechender Feststellungen nicht nachvollziehbar.
 
Schon angesichts des vom Revisionswerber ins Treffen geführten, zwischen der zweiten Verurteilung und dem Entscheidungszeitpunkt verstrichenen Zeitraums von mehr als dreieinhalb Jahren ist die Annahme des Vorliegens einer zum maßgeblichen Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft bzw der Entscheidung des VwG aktuellen Gefährdung iSd § 67 FPG für den VwGH nicht überprüfbar.
 
Die vom VwG in diesem Zusammenhang zusätzlich zur Straffälligkeit des Revisionswerbers ins Treffen geführten Sachverhaltselemente (Reisetätigkeit zwischen mehreren Mitgliedstaaten, mangelndes Einkommen, mangelnder fester Wohnsitz, Führung von Alias-Identitäten) begründen zwar die - wie erwähnt fallbezogen in nicht zu beanstandender Weise angenommene - Fluchtgefahr, vermögen für sich aber die Annahme einer Gefährdung iSd § 67 FPG nicht zu tragen.
 
 

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