Es kann bei der Beurteilung des Verfalls gem § 39 bzw 40 TSchG nicht gesagt werden, dass dieser jeweils ausschließlichen Strafcharakter aufweist; dem Verfall nach dem TSchG kommt nämlich auch die Funktion einer Sicherungsmaßnahme zu und dient nicht nur der Verhinderung weiterer Verwaltungsübertretungen bzw der Fortsetzung der Begehung einer Verwaltungsübertretung, sondern auch dem Schutz der Tiere; der VwGH hat iZm Sicherungsmaßnahmen bereits mehrfach ausgesprochen, dass solche auch ungeachtet einer eingetretenen Verjährung nach § 31 VStG vorgenommen werden dürfen
GZ Ra 2023/02/0029, 15.06.2023
VwGH: Nach der stRsp des VwGH ist der Begriff „Verwaltungsstrafsachen“ umfassend zu verstehen und erstreckt sich auf alle Verfahren vor den Verwaltungsbehörden wegen Verwaltungsübertretungen. Ist der Verfall in einer Verwaltungsvorschrift entsprechend § 17 VStG als Strafe vorgesehen, dann sind von diesem Begriff etwa auch Bescheide betreffend die Beschlagnahme von Verfallsgegenständen und deren Ausfolgung iSd § 39 VStG erfasst. Auch das Verfahren betreffend einen Antrag auf Rückgabe von für verfallen erklärten Tieren ist als Verfahren wegen einer Verwaltungsübertretung und somit als Verwaltungsstrafsache zu betrachten, wenn der Verfallsausspruch Strafcharakter hatte).
Ob es sich beim Verfall um eine reine Sicherungsmaßnahme handelt, sodass der Verfallsausspruch im Administrativverfahren unter Anwendung des AVG zu erfolgen hat, oder diesem (auch) Strafcharakter zukommt, ist anhand der jeweiligen Verwaltungsvorschrift zu ermitteln.
Zum Strafcharakter des Verfalls gem § 39 Abs 3 TSchG sowie § 40 Abs 1 TSchG hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 20. Oktober 2022, Ra 2022/02/0179, Folgendes festgehalten:„Dass es sich bei dem Verfall gem § 39 Abs 3 TSchG sowie § 40 Abs 1 TSchG um keine reine Sicherungsmaßnahme handelt, sondern diesem jedenfalls auch Strafcharakter zukommt, ergibt sich bereits aus dem jeweiligen Verweis auf § 17 VStG, zumal § 17 VStG erst dann zum Tragen kommen kann, wenn eine Verwaltungsvorschrift den Verfall als Strafe vorsieht. Dies gilt auch für den in § 17 Abs 3 VStG vorgesehenen objektiven Verfall, der keine Strafe, sondern eine Sicherungsmaßnahme darstellt. Bereits aus dem gesetzlichen Verweis auf § 17 VStG folgt somit, dass ein Verfallsausspruch nach § 39 Abs 3 bzw § 40 Abs 1 TSchG (auch) als Strafe zu qualifizieren ist.Darüber hinaus knüpft sowohl der Ausspruch des Verfalles nach § 39 Abs 3 TSchG als auch jener nach § 40 Abs 1 TSchG unmittelbar an das Vorliegen einer Verwaltungsübertretung (‚Wird ein Tier entgegen einem Verbot nach Abs 1 gehalten [...]‘ sowie ‚[...] Gegenstände, die zur Übertretung dieses Bundesgesetzes oder einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung verwendet wurden, und Tiere, auf die sich das strafbare Verhalten bezogen hat [...]‘) an, sodass sich der Verfall auch aus diesem Grund als Sanktion für die Übertretung und damit als Folge einer strafbaren Handlung darstellt, weshalb der Verfall nach § 39 Abs 3 und § 40 Abs 1 TSchG keine bloße Sicherungsmaßnahme ohne Strafcharakter ist.“
Es kann jedoch bei der Beurteilung des Verfalls gem § 39 bzw 40 TSchG nicht gesagt werden, dass dieser jeweils ausschließlichen Strafcharakter aufweist. Dem Verfall nach dem TSchG kommt nämlich auch die Funktion einer Sicherungsmaßnahme zu und dient nicht nur der Verhinderung weiterer Verwaltungsübertretungen bzw der Fortsetzung der Begehung einer Verwaltungsübertretung, sondern auch dem Schutz der Tiere. Zielsetzung des TSchG ist gem dessen § 1 nämlich der Schutz des Lebens und des Wohlbefindens der Tiere aus der besonderen Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf.
Der VwGH hat nun aber iZm Sicherungsmaßnahmen bereits mehrfach ausgesprochen, dass solche auch ungeachtet einer eingetretenen Verjährung nach § 31 VStG vorgenommen werden dürfen.
Dies trifft auch für den Verfall nach § 39 und § 40 TSchG zu; der Ablauf der Frist des § 31 Abs 2 VStG führt daher nicht dazu, dass der Verfall der beschlagnahmten Tiere nicht mehr hätte ausgesprochen werden dürfen; nähere Feststellungen des VwG, wann welche Strauße beschlagnahmt worden sind, waren daher entbehrlich.
Ebenso bedurfte es im vorliegenden Fall keiner Feststellungen zum öffentlichen Interesse an der Abnahme der Straußenvögel oder einer Prüfung gem § 40 Abs 1 TSchG, ob zu erwarten ist, dass der Täter sein strafbares Verhalten fortsetzen oder wiederholen werde: wie bereits oben ausgeführt, dient § 39 Abs 3 TSchG ua auch dem öffentlichen Interesse des Tierschutzes bei Vorliegen eines Tierhalteverbotes. Da hinsichtlich des Revisionswerbers ein Tierhalteverbot vorliegt, erübrigte sich aus diesem Grund auch eine nähere Prüfung gem § 40 Abs 1 TSchG, weil der Revisionswerber die Straußenvögel nicht halten durfte.