Bei der Prüfung der Rechtzeitigkeit einer Beschwerde handelt es sich um eine Rechtsfrage gem § 28 Abs 1 VwGVG; die Prüfung der Rechtzeitigkeit hat jedenfalls dann, wenn Anhaltspunkte für die Verspätung eines Rechtsmittels vorliegen, von Amts wegen zu erfolgen; der Hinweis der Revisionswerberin erst in der Revision, dass das VwG dies außer Acht gelassen habe, stellt keine Neuerung iSd § 41 VwGG dar
GZ Ra 2023/02/0068, 06.07.2023
VwGH: In der Zulässigkeitsbegründung der Revision wird ein gravierender, im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unterlaufener und für den Verfahrensausgang relevanter Verfahrensmangel in den Raum gestellt. Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung können nicht nur solche des materiellen, sondern auch des Verfahrensrechts sein. Eine solche erhebliche Bedeutung kommt der Entscheidung jedenfalls dann zu, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechts auf dem Spiel stehen.
Bei der gegenständlichen Frage der Außerachtlassung der verspäteten Einbringung eines Rechtmittels handelt es sich um eine solche, die tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes und die Rechtssicherheit betrifft, weil über in Rechtskraft erwachsene Entscheidungen nicht mehr in merito entschieden werden darf.
Gem § 28 Abs 1 VwGVG hat das VwG, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gem § 7 Abs 4 erster Satz VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde wegen Rechtswidrigkeit vier Wochen und beginnt gem § 7 Abs 4 Z 1 VwGVG in den Fällen des Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Bf zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Bf nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung.
Bei der Prüfung der Rechtzeitigkeit einer Beschwerde handelt es sich um eine Rechtsfrage gem § 28 Abs 1 VwGVG, die, wenn Anhaltspunkte für die Verspätung eines Rechtsmittels vorliegen, von Amts wegen zu erfolgen hat.
Nach der im Akt erliegenden Übernahmebestätigung wurde das Straferkenntnis der Revisionswerberin von der Mitbeteiligten am 24. Mai 2022 eigenhändig übernommen und ihr somit mit diesem Tag unstrittig zugestellt. Die vierwöchige Beschwerdefrist endete demnach mit dem Ablauf des 21. Juni 2022. Die am 23. Juni 2022 per E-Mail eingebrachte Beschwerde erweist sich daher als verspätet. Ausgehend davon oblag es dem VwG, die offenkundigen Indizien für die Verspätung der Beschwerde von Amts wegen aufzugreifen und Zweifel an der Rechtzeitigkeit der Beschwerde zu hegen. Der Hinweis der Revisionswerberin in der Revision, dass das VwG dies außer Acht gelassen habe, stellt keine Neuerung iSd § 41 VwGG dar.
Indem das VwG in Verkennung der Rechtslage in merito entschied, ohne - trotz offenkundiger Hinweise auf eine Verspätung - die Rechtzeitigkeit der Beschwerde zu prüfen, belastete es das angefochtene Erkenntnis mit einem sekundären Verfahrensmangel und daher mit Rechtswidrigkeit seines Inhalts.