Im nach Insolvenzeröffnung aufgrund Eintritts des Insolvenzverwalters fortgesetzten Einzelanfechtungsprozess ist ein auf Leistung an die Masse zu lautendes Begehren zu erheben
GZ 17 Ob 5/23v, 11.07.2023
OGH: Im Fall einer Einzelanfechtungsklage bei anfechtbarer Schenkung einer Liegenschaft kann der Gläubiger verlangen, dass der Anfechtungsgegner ihm zur Hereinbringung seiner Geldforderung die Exekution auf die Sache gestattet, als ob die Sache vom Schuldner nicht verschenkt worden wäre. In diesem Fall hat die Anfechtungsklage den Gegenstand, in den die Forderung vollstreckt werden soll, anzugeben und das Begehren zu enthalten, dass der Anfechtungsgegner die Zwangsvollstreckung zur Befriedigung der gegnerischen Forderung in diesen Gegenstand zu dulden hat. Zulässig und üblich ist aber auch ein auf Zahlung bei sonstiger Exekution in die Liegenschaft lautendes Klagebegehren. Ein Rechtsgestaltungsbegehren auf Unwirksamerklärung der angefochtenen Rechtshandlung ist in der Einzelanfechtung hingegen verfehlt.
§ 17 AnfO aF (nunmehr § 450 EO) gewährt dem Anfechtungsgegner ein vom Einverständnis des Schuldners unabhängiges Einlösungsrecht, das das Interesse an der Aufrechterhaltung der angefochtenen Rechtshandlung (insbesondere eines angefochtenen Rechtsgeschäfts) dadurch sichert, dass sich der Anfechtungsgegner vom Anfechtungsanspruch durch Bezahlung der dem anfechtenden Gläubiger gegen den Schuldner zustehenden Forderung befreien kann.
Demgegenüber muss das Begehren einer Anfechtungsklage nach der IO nach der jüngeren Rsp aber im Fall der Möglichkeit einer Leistungsklage nicht zwingend ein auf Unwirksamerklärung der anfechtbaren Rechtshandlung gerichtetes Rechtsgestaltungsbegehren enthalten.
Einigkeit besteht in LuRsp darüber, dass die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und der damit zu beachtende Grundsatz der Gleichbehandlung der Gläubiger bei Fassung des Klagebegehrens nach Eintritt des Insolvenzverwalters Berücksichtigung zu finden hat.
Im nach Insolvenzeröffnung aufgrund Eintritts des Insolvenzverwalters fortgesetzten Einzelanfechtungsprozess ist ein auf Leistung an die Masse zu lautendes Begehren zu erheben. Die Stellung eines auf Unwirksamerklärung einer Rechtshandlung gerichteten Rechtsgestaltungsbegehrens kommt hingegen jedenfalls im Umfang des Einzelanfechtungsanspruchs nicht in Betracht, behält doch der Prozess nach dem Eintritt des Insolvenzverwalters seinen Charakter als Einzelanfechtungsprozess bei.