Kommt die verfahrensrechtliche Durchsetzung eines Kontaktrechts nicht mehr in Betracht, so besteht keine Grundlage für eine Maßnahme nach § 107 Abs 3 AußStrG
GZ 5 Ob 100/23a, 04.07.2023
OGH: Nach § 107 Abs 3 AußStrG hat das Gericht zur Sicherung des Kindeswohls die erforderlichen Maßnahmen (etwa den verpflichteten Besuch einer Familien-, Eltern- oder Erziehungsberatung) anzuordnen, soweit dadurch nicht Interessen einer Partei, deren Schutz des Verfahrens dient, gefährdet oder Belange der übrigen Parteien unzumutbar beeinträchtigt werden. Erforderlichenfalls kann das Gericht diese mit Zwangsmitteln nach § 79 AußStrG durchsetzen.
Gem § 110 Abs 2 AußStrG hat das Pflegschaftsgericht auf Antrag oder von Amts wegen angemessene Zwangsmittel nach § 79 Abs 2 AußStrG zur Durchsetzung von Regelungen der Obsorge oder des Rechts auf persönliche Kontakte anzuordnen. Gem § 79 Abs 2 Z 1 AußStrG kommt dafür insbesondere die Verhängung von Geldstrafen in Betracht, für deren Ausmaß und Rückzahlung § 359 EO sinngemäß gilt.
§ 107 Abs 1 AußStrG regelt bestimmte Sondernormen im Verfahren über die Obsorge und den persönlichen Kontakt und auch Abs 4 leg cit spricht davon, dass das Gericht mit dem Verfahren innehalten kann. In Abs 3 leg cit wird auf die Interessen der Partei Bezug genommen, deren Schutz das Verfahren dient. Die nach § 107 Abs 3 AußStrG erforderlichen Maßnahmen müssen daher mit einem Verfahren über die Ausübung der Obsorge oder des Kontaktrechts im Zusammenhang stehen. Sie sind somit entweder im Obsorge- oder Kontaktregelungsverfahren (Erkenntnisverfahren) oder im Verlauf der zwangsweisen Durchsetzung bestehender Obsorge- oder Kontaktregelungen (Vollzugsverfahren) anzuordnen.
Im Fall, dass die verfahrensrechtliche Durchsetzung eines Kontaktrechts nicht mehr in Betracht kommt, besteht daher keine Grundlage für eine Maßnahme nach § 107 Abs 3 AußStrG. In stRsp ist anerkannt, dass von der Anordnung jeder Vollzugsmaßnahme dann abzusehen ist, wenn sie dem Kindeswohl zuwiderläuft. Von einer bestimmten Vollzugsmaßnahme ist insbesondere dann abzustehen, wenn sie nach den konkreten Umständen zur Erreichung des angestrebten Zwecks untauglich oder unverhältnismäßig (und idS „untauglich“) ist. Da hier der Vater im Rekurs seinen Kontaktrechtsantrag zurückgezogen hat und somit keine offenen Anträge vorliegen, ist die verhängte Geldstrafe letztlich eine zur Erreichung des angestrebten Zwecks untaugliche Maßnahme, von der - jedenfalls derzeit - abzusehen ist.