Dies gilt auch dann, wenn die gekürzte Urteilsausfertigung unzulässig war; daraus folgt, dass auch die Zustellung einer – kraft der rechtzeitigen Berufungsanmeldung – unzulässigen gekürzten Urteilsausfertigung die vierwöchige Berufungsfrist nach § 464 ZPO auslöst
GZ 2 Ob 73/23h, 25.07.2023
OGH: Auch eine gekürzte Urteilsausfertigung iSd § 417a ZPO nach mündlicher Verkündung des Urteils stellt ein Urteil mit allen Rechtskraftwirkungen dar. Dies gilt auch dann, wenn die gekürzte Urteilsausfertigung unzulässig war. Demnach kommt die Ausfertigung eines ungekürzten, den Inhaltserfordernissen des § 417 ZPO entsprechenden Urteils zusätzlich zur gekürzten Urteilsausfertigung nicht in Betracht, selbst wenn gleichzeitig mit der Berufung auch deren Anmeldung vorgenommen worden wäre.
Daraus folgt, dass auch die Zustellung einer – wie hier kraft der rechtzeitigen Berufungsanmeldung – unzulässigen gekürzten Urteilsausfertigung die vierwöchige Berufungsfrist nach § 464 ZPO auslöst.
Das Berufungsgericht hat jedoch nicht berücksichtigt, dass das Erstgericht noch innerhalb der Berufungsfrist seinen Fehler erkannte und den (rechtskräftig gewordenen) Beschluss vom 31. 3. 2022, womit es die gekürzte Urteilsausfertigung für unwirksam erklärte, fasste und beiden Parteien zustellte.
Für diesen Beschluss fehlt zwar eine Rechtsgrundlage. Überdies erkannte der Erstrichter auch die dargestellte Rechtslage nicht, wenn er in der Begründung davon ausging, die Zustellung der gekürzten Urteilsausfertigung sei unwirksam. Dennoch ist ungeachtet der „Deklarativfeststellung“ der Entscheidungswille des Erstgerichts, die Zustellung der gekürzten Urteilsausfertigung als verfehlt mit Wirksamkeit gegenüber den Parteien für prozessual unbeachtlich zu erklären, eindeutig.
Hier beseitigte der Beschluss des Erstgerichts vom 31. 3. 2022 die Wirksamkeit der Zustellung der gekürzten Urteilsausfertigung, was vom Berufungsgericht aufgrund der Rechtskraft dieses Beschlusses nicht mehr überprüft werden durfte. Die Berufungsfrist begann daher mit Zustellung der ungekürzten Urteilsausfertigung am 1. 6. 2022, weshalb die am 28. 6. 2022 eingebrachte Berufung rechtzeitig war.
Somit erweist sich die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Berufung sei verspätet, als unzutreffend, weshalb der angefochtene Beschluss ersatzlos aufzuheben und dem Berufungsgericht die Sachentscheidung über die Berufung aufzutragen war. Die im angefochtenen Beschluss obiter gemachten Ausführungen zur Sache reichen schon deshalb nicht aus, weil das Berufungsgericht selbst zugesteht, dies „ohne eingehende und abschließende Erörterung“ zu bemerken.