Wird iSd § 33 Abs 1 oder Abs 2 lit a FinStrG eine Verkürzung an Umsatzsteuer bewirkt und dabei sowohl einer der Tatbestände des § 39 Abs 1 FinStrG als auch jener des § 39 Abs 2 FinStrG verwirklicht, wird Letzterer zufolge ausdrücklicher Subsidiarität verdrängt
GZ 13 Os 119/22g, 28.06.2023
OGH: Inhaltlich des Ersturteils hat der Angeklagte als faktischer Geschäftsführer einer GmbH unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von § 21 UStG entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung an Umsatzsteuer bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten.
Dies subsumierte das Erstgericht als das Verbrechen des Abgabenbetrugs nach §§ 33 Abs 1, 39 Abs 1 lit a und Abs 3 lit c (idF vor BGBl I 2019/62) und 13 FinStrG.
Die Subsumtion der vom Schuldspruch umfassten Taten als Verbrechen des Abgabenbetrugs nach §§ 33 Abs 2 lit a, 39 Abs 1 lit a, „Abs 2“ und Abs 3 lit c FinStrG (idF vor BGBl I 2019/62) verkennt, dass § 39 Abs 2 FinStrG eine Subsidiaritätsklausel zu Gunsten des § 39 Abs 1 FinStrG enthält. Wird also - wie hier - eine Verkürzung an Umsatzsteuer nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG bewirkt und dabei zufolge Verwendung von Scheinrechnungen sowohl der Tatbestand des § 39 Abs 1 lit a FinStrG als auch zufolge Geltendmachung von Vorsteuerbeträgen, denen keine Lieferung oder Leistung zugrunde lag, jener des § 39 Abs 2 FinStrG verwirklicht, wird Letzterer zufolge ausdrücklicher Subsidiarität verdrängt.