Für die Alterstypizität ist als Orientierungshilfe darauf abzustellen, ob ein psychisch gesundes Kind von sorgsamen, verständigen Eltern in derselben Situation denselben Freiheitsbeschränkungen unterworfen würde; falls ja, liegt tendenziell eine alterstypische Maßnahme vor; die Beurteilung der Alterstypizität einer Freiheitsbeschränkung hängt naturgemäß von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, es ist nicht möglich dafür abstrakte Abgrenzungskriterien zu definieren
GZ 7 Ob 77/23h, 28.06.2023
OGH: Mit dem 2. ErwSchG wurde in § 3 Abs 1a HeimAufG normiert, dass alterstypische Freiheitsbeschränkungen an
Minderjährigen keine Freiheitsbeschränkungen iSd HeimAufG sind. Für die Alterstypizität ist als Orientierungshilfe darauf abzustellen, ob ein psychisch gesundes Kind von sorgsamen, verständigen Eltern in derselben Situation denselben Freiheitsbeschränkungen unterworfen würde. Falls ja, liegt tendenziell eine alterstypische Maßnahme vor. Die Beurteilung der Alterstypizität einer Freiheitsbeschränkung hängt naturgemäß von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, es ist nicht möglich dafür abstrakte Abgrenzungskriterien zu definieren.
Hier wurde der 9-jährige Minderjährige in hocheskalierenden Situationen am 5. 12. 2022, 13. 1. 2023 und 6. 2. 2023 (er wurde verbal ausfällig, stach einen Schulkollegen mit einer Gabel, schlug, biss und trat auf Schulkollegen und Betreuer ein) kurzfristig (für je zwei bis vier Minuten) an den Armen festgehalten. Nach den – auf dem Sachverständigengutachten aus dem Fachgebiet Forensik, Erwachsenen-, Familien-, Kinder- und Jugendpsychologie gründenden – Feststellungen stellt hier das Festhalten bei diesen Impulsdurchbrüchen – wie auch das Festhalten eines gesunden 9-jährigen durch seine Eltern in einer vergleichbaren Situation – eine alterstypische Erziehungsmaßnahme dar. Dieses Festhalten in hocheskalierenden Situationen ist als notwendige Maßnahme zur Abwendung von Gefahr und Vermeidung schwerwiegender Konsequenzen für den Minderjährigen (aufgrund seines Verhaltens) sowie Gefährdung Dritter notwendig. Die Intervention durch ein Festhalten iSd Deeskalationsprogramms ProDeMa wurde zur Beruhigung und zum Wohle des Minderjährigen sowie zur Abwehr „ernstlicher“ und „erheblicher“ Gefahr von gesundheitlichen Schäden Dritter durchgeführt und war in der Dauer von zwei bis vier Minuten im Verhältnis zur Abwendung der Gefährdung angemessen.
Bereits vor dem Hintergrund dieser Feststellungen ist die Ansicht der Vorinstanzen, das Vorgehen des Lehr- und Betreuungspersonals, den Minderjährigen in den hoch eskalierenden Situationen an den Händen festzuhalten, stelle eine alterstypische Freiheitsbeschränkung dar, nicht zu beanstanden. Gleiches gilt auch für die Beurteilung, dieses Festhalten sei als alterstypischer Zwang im Rahmen notwendiger Maßnahmen der Pflege und Erziehung zu sehen. Es kann kein ernsthafter Zweifel daran bestehen, dass auch sorgsame, verständige Eltern – als Ausfluss einer konsequenten Haltung und Reaktion auf die Missachtung von Regeln – einen gesunden 9-jährigen in vergleichbaren (hocheskalierenden) Situationen, in denen bloß verbale Ermahnungen nicht mehr ausreichen, zur Erreichung des Erziehungsziels, nämlich dem Aufzeigen des Unrechtsgehalts von Angriffen auf andere, an den Händen festhalten würden.