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Zivilrecht

OGH: Zur Frage, ob es sich bei einer bloß teilweisen Abtragung eines Hauses (hier: Öffnung der Dachhaut im Zuge von Aufstockungsarbeiten) um eine „Veranstaltung“ iSd Rsp zu § 364 ABGB handelt

Wenn das Rekursgericht das auf die Öffnung der Dachhaut im Zuge der Aufstockung zurückzuführende Eindringen von Niederschlagswasser vom Gebäude der Beklagten ins angrenzende, in gekuppelter Bauweise errichtete Gebäude des Klägers als unmittelbare Zuleitung qualifiziert hat, hält sich dies im Rahmen der Rsp

12. 09. 2023
Gesetze:   § 364 ABGB
Schlagworte: Nachbarrecht, Immissionen, unmittelbare Zuleitung, Veranstaltung, teilweise Abtragung eines Hauses, Eindringen von Niederschlagswasser

 
GZ 2 Ob 131/23p, 25.07.2023
 
OGH: Nach der Rsp des OGH erfordert eine unmittelbare Zuleitung iSd § 364 Abs 2 zweiter Satz ABGB, dass sie durch eine „Veranstaltung“ bewirkt wird, die für eine Einwirkung gerade in Richtung auf das Nachbargrundstück hin ursächlich ist. Sie setzt voraus, dass durch den belangten Nachbarn überhaupt eine Veränderung (seines Grundstücks) erfolgte. Der Begriff „Veranstaltung“ soll ausdrücken, dass Auswirkungen der natürlichen Beschaffenheit des Nachbargrundes hinzunehmen sind, nicht aber Änderungen der natürlichen Gegebenheiten, die zu Immissionen auf den Nachbargrund führen, wie dies etwa bei einer Veränderung der natürlichen (Wasser-)Abflussverhältnisse durch ein Bauwerk oder der Änderung einer natürlichen Regenabflusssituation der Fall ist. Eine unmittelbare Zuleitung setzt daher im Ergebnis ein begünstigendes menschliches Handeln voraus. So wurde bereits bei Ausbau eines Dachbodens der Regenwassereintritt in eine darunterliegende Wohnung als unmittelbare Zuleitung qualifiziert.
 
Wenn das Rekursgericht das auf die Öffnung der Dachhaut im Zuge der Aufstockung zurückzuführende Eindringen von Niederschlagswasser vom Gebäude der Beklagten ins angrenzende, in gekuppelter Bauweise errichtete Gebäude des Klägers als unmittelbare Zuleitung qualifiziert hat, hält sich dies im Rahmen der dargestellten Rsp.
 
Die vom Revisionsrekurs ins Treffen geführte Entscheidung 9 Ob 18/15k betraf einen (gänzlichen) Gebäudeabbruch, der dazu führte, dass das Gebäude des dortigen Klägers wieder den natürlichen Witterungsverhältnissen ausgesetzt wurde. Der OGH führte aus, die dort Beklagte sei nicht verpflichtet, die durch den Abbruch ihres Hauses wiederhergestellten natürlichen Einwirkungen durch den Wasserablauf und den Niederschlag auf das Haus des Klägers, wie sie auch ohne Haus der dort Beklagten schon immer bestanden hätten, künstlich zu regulieren. Von einer bloßen Wiederherstellung der natürlichen Witterungseinwirkungen wie sie ohne das Gebäude der Beklagten bestünden, kann im vorliegenden Fall aber keine Rede sein, dringt doch Niederschlagswasser aufgrund der Öffnung der Dachhaut in das Gebäude der Beklagten ein und gelangt von dort ins Gebäude des Klägers. Entscheidend ist nicht, ob ein gänzlicher oder partieller Gebäudeabbruch vorliegt, sondern, ob mit dem Abbruch bloß die natürlichen, ohne das Gebäude vorherrschenden Einwirkungen durch Niederschlagswasser wiederhergestellt werden, was einem Unterlassungsanspruch nach § 364 Abs 2 zweiter Satz ABGB entgegenstünde.
 
Ob der Kläger seine Feuermauer von innen abdichten und damit das Eindringen von Wasser aus dem Haus der Beklagten verhindern könnte, ist nicht entscheidend.
 
Ebenso wenig ist – entgegen dem Revisionsrekurs – eine unmittelbar auf die Einwirkung gerichtete Tätigkeit erforderlich. Die Eröffnung der Möglichkeit zum Wassereintritt durch die Abbrucharbeiten genügt. Auf die „Absicht“ der Beeinträchtigung bzw ein zielgesteuertes Verhalten kommt es nicht an.
 
 

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