Home

Zivilrecht

OGH: Zum Verbot der Doppelvertretung

Wird eine GmbH durch einen Dritten (hier: RA) geschädigt, ist der dem Gesellschafter dadurch entstehende Nachteil in seinem Vermögen ein nicht ersatzfähiger mittelbarer Schaden

12. 09. 2023
Gesetze:   §§ 1295 ff ABGB, § 10 RAO, § 10 RL-BA, § 61 GmbHG
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Rechtsanwalt, Verbot der Doppelvertretung, Schutzzweck der Norm, Mandant, Klient, GmbH-Recht, Gesellschafter, mittelbarer Schaden, Trennungsprinzip

 
GZ 5 Ob 171/22s, 29.06.2023
 
OGH: § 10 RAO und § 10 RL-BA dienen in erster Linie dem Schutz der durch einen RA vertretenen Parteien und subsidiär dem öffentlichen Interesse, nicht aber dem Schutz des Prozessgegners oder eines Gesellschafters der vertretenen Partei. Das in § 10 Abs 1 RAO und spezifisch in § 10 RL-BA normierte Verbot der Doppelvertretung ist Ausfluss der allgemeinen Treuepflicht des RA (§ 9 RAO). Diese Verpflichtung des RA, sich von Kollisionen freizuhalten, dient in erster Linie dem Schutz der durch den RA vertretenen Parteien und ist für das zwischen RA und Klient bestehende Treueverhältnis wesentlich. Ebenso ist sie aber für das allgemeine Bild der Anwaltschaft in der Öffentlichkeit von Bedeutung. Das Verbot der Doppelvertretung liegt insofern auch im öffentlichen Interesse.
 
Diese Beschränkung des Schutzzwecks der Norm auf (vom öffentlichen Interesse abgesehen) die durch einen RA vertretenen Parteien ergibt sich unmittelbar aus ihrem Inhalt, wobei unter „vertreten“ iSd § 10 Abs 1 RAO nicht allein das Einschreiten aufgrund einer Vollmacht zu verstehen ist, sondern jede anwaltliche Tätigkeit. Schon nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut beziehen sich § 10 Abs 1 RAO und § 10 Abs 1 RL-BA ausschließlich auf das Verhältnis zwischen einem RA und einem (neuen oder früheren) Klienten. Nur im Rahmen eines (zumindest potentiell) bestehenden oder ehemaligen Mandats kommt eine Treuepflicht des RA gegenüber dem Klienten überhaupt in Betracht.
 
Das von der Klägerin gewünschte Auslegungsergebnis, sie könne als Minderheitsgesellschafterin einer GmbH verlangen, dass der beklagte RA die Rechtsberatung und/oder Rechtsvertretung dieser GmbH in bestimmt bezeichneten Angelegenheiten unterlasse, gerät zudem mit dem für die GmbH in § 61 Abs 1 und 2 GmbHG normierten Trennungsprinzip in Konflikt, das eine strikte Trennung zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern und damit auch zwischen Gesellschaftsvermögen und Privatvermögen der Gesellschafter anordnet. Nachteile im Vermögen der Gesellschafter, die lediglich den Schaden der GmbH reflektieren, gewähren dem Gesellschafter auf keinen Fall direkten deliktischen Schutz. Wird eine GmbH durch einen Dritten geschädigt, ist der dem Gesellschafter dadurch entstehende Nachteil in seinem Vermögen ein nicht ersatzfähiger mittelbarer Schaden. Anspruch auf Schadenersatz hat nur die unmittelbar geschädigte GmbH selbst. Weshalb für Unterlassungsansprüche, deren Rechtsschutzinteresse in der Verhinderung derartiger Reflexschäden besteht, anderes gelten sollte, ist nicht ersichtlich.
 
 

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at