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Zivilrecht

OGH: Rechtsmissbrauch iSd § 1295 Abs 2 ABGB (hier: Weigerung zur Zustimmung der Änderung des Bauplatzes vor der Baubehörde)

Bemüht sich der Betreiber eines Kraftwerks dessen ungestörten Betrieb dadurch zu sichern, dass weder der Bestand der Anlage durch Ansprüche von Anrainern noch die Zufahrt und Rohrleitung durch die künftigen Bewohner beeinträchtigt werden, kann darin kein unlauteres Motiv erblickt werden

12. 09. 2023
Gesetze:   § 1295 ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Rechtsmissbrauch, Weigerung zur Zustimmung der Änderung des Bauplatzes vor der Baubehörde

 
GZ 2 Ob 141/23h, 25.07.2023
 
Die Klägerin ist Eigentümerin mehrerer Grundstücke. Eines dieser Grundstücke umgibt das 33 m2 große Grundstück der Beklagten, auf dem sich ein von ihr betriebenes Kleinkraftwerk befindet. Die Klägerin plant, den sich auf ihrer Liegenschaft befindlichen desolaten Schlachthof, der an das Kraftwerk grenzt, abzutragen und dort eine Wohnhausanlage zu errichten.
 
Die Beklagte hat mit Blick auf den weiteren Bestand des Kraftwerks Bedenken gegen das Wohnhausprojekt. Das betrifft eine gesicherte Zufahrt bzw die Rohrleitung sowie befürchtete Einwände der Bewohner wegen Lärm und Erschütterungen durch das Kraftwerk. Die Beklagte fordert von der Klägerin ua eine Zufahrt zum Kraftwerk im Weg einer Grundabtretung und eine „vernünftige“ Abstandsregelung bezüglich der Wohnhausanlage. Letzteres wurde von ihr zuletzt mit mindesten einem Meter konkretisiert.
 
Die Klägerin bot der Beklagten den Abschluss eines „Dienstbarkeitsvertrags“ an, mit dem sie sich zur Duldung des Kraftwerks und zur Setzung von (in einem Messbericht empfohlenen) baulichen Schutzmaßnahmen verpflichten würde. Diese Schutzmaßnahmen wurden mit Blick auf die Emissionen des Kraftwerks (Lärm und Erschütterungen) empfohlen, ua auch ein Abstand zur Wohnanlage von mindestens 0,6 Meter. Die Klägerin war auch bereit, die Beklagte hinsichtlich allfälliger Ansprüche der zukünftigen Bewohner gegen Emissionen des Kraftwerks schad- und klaglos zu halten. Die Klägerin will der Beklagten aber keine Grundstücke abtreten oder verkaufen.
 
OGH: Nach der Rsp des OGH ist Rechtsmissbrauch nicht nur dann anzunehmen, wenn die Schädigungsabsicht den einzigen oder überwiegenden Grund der Rechtsausübung bildet, sondern auch dann, wenn zwischen den vom Handelnden verfolgten eigenen Interessen und den beeinträchtigten Interessen des anderen ein krasses Missverhältnis besteht, wenn also das unlautere Motiv der Rechtsausübung das lautere Motiv eindeutig überwiegt. Die Beweislast trifft denjenigen, der sich auf Rechtsmissbrauch beruft, wobei selbst relativ geringe Zweifel am Rechtsmissbrauch zugunsten des Rechtsausübenden den Ausschlag geben, weil demjenigen, der an sich ein Recht hat, grundsätzlich zugestanden werden soll, dass er innerhalb der Schranken dieses Rechts handelt.
 
Entgegen der Ansicht der Klägerin lässt der festgestellte Sachverhalt weder die Beurteilung zu, dass die Beklagte die Zustimmung zur Bauplatzänderung aus Schädigungsabsicht oder aus überwiegenden unlauteren Motiven verweigert, noch dass sie damit widerrechtliche Vorteile zum Nachteil der Klägerin zu erlangen sucht. Bemüht sich der Betreiber eines Kraftwerks dessen ungestörten Betrieb dadurch zu sichern, dass weder der Bestand der Anlage durch Ansprüche von Anrainern noch die Zufahrt und Rohrleitung durch die künftigen Bewohner beeinträchtigt werden, kann darin kein unlauteres Motiv erblickt werden.
 

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