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Zivilrecht

OGH: Zur Pistensicherungspflicht (iZm Kunstschnee)

Dass die Vorinstanzen bei einer 10 cm dicken trockeneren Kunstschneeschicht und einer darunterliegenden wassergesättigteren und damit feuchteren Kunstschneeschicht, die zum Sturz des Klägers führte, nicht von einer atypischen und damit abzusichernden Gefahr ausgegangen sind, stellt keine im Einzelfall aufzugreifende Fehlbeurteilung dar

12. 09. 2023
Gesetze:   §§ 1295 ff ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Pistensicherungspflicht, Kunstschnee

 
GZ 7 Ob 80/23z, 28.06.2023
 
OGH: Nach stRsp ist für die Art und den Umfang der Pistensicherungspflicht das Verhältnis zwischen der Größe und der Wahrscheinlichkeit der atypischen Gefahr sowie ihrer Abwendbarkeit einerseits durch das Gesamtverhalten eines verantwortungsbewussten Benützers der Piste und andererseits durch den Pistenhalter mit nach der Verkehrsauffassung adäquaten Mitteln maßgebend. Dabei bedarf es einer ausgewogenen Berücksichtigung der den Pistenbenützern obliegenden Verpflichtung zu einer kontrollierten Fahrweise. Der Skifahrer nimmt Hindernisse und Gefahren, die sich aus dem Wesen der Skiabfahrt ergeben, in Kauf und muss sie selbst bewältigen. Die den Pistenhalter treffende Pflicht zur Sicherung der Piste bedeutet nicht die Verpflichtung, den Skifahrer vor jeder möglichen Gefahr zu schützen, die ihm von der Piste her droht, würde doch eine solche Forderung dem Pistenhalter unerträgliche Lasten aufbürden, die in keinem angemessenen Verhältnis zum Schutzeffekt stünden; eine vollkommene Verkehrssicherung ist weder auf Skipisten noch sonst irgendwo zu erreichen.
 
Nach stRsp sind nur atypische Gefahren zu sichern; also solche Hindernisse, die der Skifahrer nicht ohne Weiters erkennen kann, und solche, die er trotz Erkennbarkeit nur schwer vermeiden kann. Atypisch ist demnach eine Gefahr, die unter Bedachtnahme auf das Erscheinungsbild und den angekündigten Schwierigkeitsgrad der Piste auch für einen verantwortungsbewussten Skifahrer unerwartet oder schwer abwendbar ist, wobei es dabei maßgeblich auf das Überraschungsmoment ankommt.
 
Der konkrete Inhalt einer vertraglichen Schutzpflicht oder einer allgemeinen Verkehrssicherungspflicht hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, weil es darauf ankommt, welche Maßnahmen zur Vermeidung einer Gefahr möglich und zumutbar sind. Ob in diesem im Wesentlichen von der konkreten örtlichen Situation abhängigen Rahmen die Pistenhalterin das ihr Zumutbare unterlassen hat, entzieht sich wegen der Einzelfallbezogenheit daher generellen Aussagen.
 
Das Vorhandensein von Kunstschnee und dessen im Vergleich zu natürlichem Schnee unterschiedliche Beschaffenheit sind keine atypischen Gefahren, vor denen zu sichern ist. Dass die Vorinstanzen bei einer 10 cm dicken trockeneren Kunstschneeschicht und einer darunterliegenden wassergesättigteren und damit feuchteren Kunstschneeschicht, die zum Sturz des Klägers führte, nicht von einer atypischen und damit abzusichernden Gefahr ausgegangen sind, stellt daher keine im Einzelfall aufzugreifende Fehlbeurteilung dar.
 
Auf die in der Revision aufgeworfenen Fragen der einzuhaltenden angemessenen Geschwindigkeit und der Erkennbarkeit der unteren Schneeschicht kommt es daher nicht an.
 
 

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