Auf welcher (öffentlich- oder privatrechtlichen) Grundlage das Dienstverhältnis des Beklagten zur Universität beruht, spielt für die Einordnung seiner Lehrtätigkeit zum Hoheitsbereich keine Rolle
GZ 1 Ob 114/23f, 13.07.2023
OGH: Gem § 49 Abs 2 UG haftet der Bund nach den Bestimmungen des AHG für von Organen, Arbeitnehmern der Universität oder anderen Personen in deren Auftrag in Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben schuldhaft zugefügte Schäden. Dem Geschädigten haften dann weder die Universität noch derjenige, der den Schaden zugefügt hat. Daraus folgt, dass der Rechtsweg für Klagen gegen ein hoheitlich handelndes Organ unzulässig ist.
Nach stRsp erfolgt die Erteilung des Unterrichts von der Volksschule bis zur Universität (als gem § 1 UG öffentlich-rechtliche Bildungseinrichtung) hoheitlich. Auch die Mat zu § 49 UG nennen die Lehre als Beispiel hoheitlicher Aufgaben der Universität. Dies entspricht auch der hA in der Lit. Dass die Vorinstanzen die Abhaltung der Lehrveranstaltung des beklagten Lehrbeauftragten als hoheitliche Tätigkeit qualifizierten, begegnet somit keinen Bedenken. Auf welcher (öffentlich- oder privatrechtlichen) Grundlage das Dienstverhältnis des Beklagten zur Universität beruht, spielt für die Einordnung seiner Lehrtätigkeit zum Hoheitsbereich keine Rolle.
Soweit der Kläger den Rechtsweg insoweit als gegeben ansieht, als er seine Ansprüche aus behaupteten Schutzpflichten aus dem zwischen dem Beklagten und der Universität abgeschlossenen Dienstvertrag ableitet, ist ihm entgegenzuhalten, dass es nach den Wertungen des § 9 Abs 5 AHG nicht darauf ankommt, ob ein Anspruch ausdrücklich auf das AHG oder auch auf eine andere Rechtsgrundlage gestützt wird, sondern nur darauf, ob der Beklagte in Wahrheit als Organ wegen eines hoheitlichen Handelns belangt wird. Die Rechtswegzulässigkeit lässt sich also nicht durch Vorschieben eines auf dem allgemeinen bürgerlichen Recht beruhenden Anspruchsgrundes begründen.