Der maßgebliche Tatort für das Unterlassungsdelikt nach § 29 Abs 3 FSG ist der Ort, an dem der Täter den entzogenen Führerschein abliefern hätte sollen, also der Sitz der entziehenden Behörde
GZ Ra 2023/02/0055, 17.07.2023
VwGH: Dem Vorbringen in der Zulässigkeitsbegründung, die Angabe des Tatortes sei unrichtig und unzureichend, ist entgegenzuhalten, dass eine Verwaltungsübertretung regelmäßig als dort begangen anzusehen ist, wo der Täter gehandelt hat oder (bei Unterlassungsdelikten) hätte handeln sollen, wobei es nach § 27 Abs 1 VStG gleichgültig ist, wo der zum Tatbestand gehörende Erfolg eingetreten ist.
Der maßgebliche Tatort für das Unterlassungsdelikt nach § 29 Abs 3 FSG ist der Ort, an dem der Täter den entzogenen Führerschein abliefern hätte sollen, also der Sitz der entziehenden Behörde, welche im Spruch des vom VwG bestätigten Straferkenntnisses explizit genannt ist.