Nach der Rsp des VwGH stellt die Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheides die einzige Voraussetzung für die Verpflichtung zur Ablieferung der Lenkberechtigung dar
GZ Ra 2023/02/0055, 17.07.2023
VwGH: Nach der Rsp des VwGH stellt die Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheides die einzige Voraussetzung für die Verpflichtung zur Ablieferung der Lenkberechtigung dar. Da der Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Entziehungsbescheid vom 31. August 2021 keine aufschiebende Wirkung zukam, wurde er bereits mit der Erlassung vollstreckbar.